Mandanteninformation Oktober 2025

Inhalt

1 Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 – Zurückweisung von Einsprüchen
2 Dienstwagen und berufliche Nutzung eines Privatwagens
3 Fahrtkosten bei erster Tätigkeitsstätte
4 Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim bei eingetragenem Wohnrecht
5 Rückwirkender Wegfall der Steuer – Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag
6 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
7 Dienstleistungs- und Handwerkerrechnungen bis Jahresende bezahlen

Allgemeine Steuerzahlungstermine im Oktober

FälligkeitEnde der Schonfrist
Fr. 10.10.Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
13.10.
Umsatzsteuer13.10.

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde.
Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.

1. Verfassungsmäßigkeit  des  SolZG  1995  –  Zurückweisung  von  Einsprüchen

Viele Steuerpflichtige haben sich in der Vergangenheit gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags durch Einsprüche oder Änderungsanträge mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlag­gesetzes 1995 gewehrt.

Die Finanzverwaltung hat nun eine sog. Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung dieser Einsprüche und Änderungsanträge erlassen.

Danach werden alle am 04.08.2025 anhängigen Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen der Verstoß des Solida­ritätszuschlaggesetzes 1995 gegen das Grundgesetz geltend gemacht wird. Entsprechendes gilt für am 04.08.2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Jahre vor 2020.

Grundlage und Voraussetzung der Allgemeinverfügung sind die vorangegangenen abschlägigen Entscheidun­gen in Musterprozessen des Bundesverfassungsgerichts, das u. a. drei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags nicht zur Entscheidung angenommen hatte, sowie des Bundesfinanz-hofs, der u. a. in einem Urteil die Erhebung der Abgabe für die Jahre 1999 bis 2002 als verfassungsgemäß erachtet hatte.

Gegen die Allgemeinverfügung können die Betroffenen Klage erheben; ein Einspruch ist ausgeschlossen. Die Frist zur Erhebung der Klage beträgt ein Jahr und beginnt am 30.08.2025.

2. Dienstwagen  und  berufliche  Nutzung  eines  Privatwagens

Die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung unterliegt als Arbeitslohn grundsätzlich der Lohnsteuer und auch der Sozialversicherung. Die Bewertung dieses Sachbezugs erfolgt regelmäßig nach der sog. 1 %-Regelung (Monatspauschale); alternativ kann die Höhe des Sachbezugs aber auch anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs und der tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten ermittelt werden. Wird das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, wird die Monatspauschale für jeden Entfernungskilometer um 0,03 % des Fahrzeuglistenpreises bzw. der dabei entstandenen anteiligen tatsächlichen Kosten erhöht.

Unklar war, ob ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstwagen auch privat nutzen durfte, die durch die Verwen­dung eines Privatwagens für Dienstreisen entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Ein­künften aus nichtselbständiger Arbeit gelten machen kann. Ein Finanzgericht hat diese Frage jetzt bejaht.

Im Streitfall wurde einem leitenden Angestellten vom Arbeitgeber ein VW-Multivan (auch) zur privaten Nutzung überlassen. Für die Fahrten zu seiner ersten Tätigkeitsstätte sowie für Dienstreisen nutzte er aber nahezu ausschließlich seinen privaten Sportwagen, während seine Ehefrau den Dienstwagen für Privat­fahrten verwendete. Das Finanzgericht ließ die für die Dienstreisen nachgewiesenen Fahrtkosten in Höhe von 2,28 Euro/km – nach Anrechnung der vom Arbeitgeber erstatteten Pauschale von 0,30 Euro/km – zum Werbungskostenabzug zu. Das Gericht hatte auch hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen keine Bedenken, da die im Streitfall insgesamt geltend gemachten Fahrtkosten weniger als 3 % des Bruttoarbeitslohns aus­machten.

Inzwischen ist das Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, sodass die weitere Entwicklung abzuwarten ist.

3. Fahrtkosten  bei  erster  Tätigkeitsstätte

Die Frage, ob ein Arbeitsplatz als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist, entscheidet darüber, ob z. B. Verpfle­gungsmehraufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden können und wie die Aufwendungen für Fahrten zu diesem Arbeitsplatz zu beurteilen sind. Handelt es sich – wie im Regelfall – um die erste Tätig­keitsstätte, sind die Fahrtkosten von der Wohnung durch die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro (0,38 Euro ab dem 21. Kilometer) pro Entfernungskilometer abgegolten. Das ist vorteilhaft, wenn der Ar­beitsplatz zu Fuß oder mit dem Fahrrad aufgesucht wird, aber regelmäßig ungünstig, wenn z. B. ein PKW für die Fahrten verwendet wird.

Die tatsächlichen Kosten für die Fahrten (bzw. bei PKW-Nutzung die Pauschale von 0,30 Euro pro gefahre­nen Kilometer) können dagegen berücksichtigt werden, wenn ein Arbeitsplatz nicht als erste Tätigkeitsstätte zu beurteilen ist (wie z. B. bei Tätigkeiten im Außendienst oder auf Montage). Als erste Tätigkeitsstätte ist insbesondere eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers anzusehen, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 1 EStG). Maßgeblich ist damit weniger der tatsächliche Einsatzort eines Arbeitnehmers als vielmehr die dienst- oder arbeitsvertragliche Festlegung. Da­bei kann auch ein großflächiges Gelände als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden. So wird z. B. ein Flug­hafen für Piloten und Flugbegleiter als erste Tätigkeitsstätte beurteilt, wenn diese dem Flughafen arbeits­rechtlich zugeordnet sind, auch wenn hier nur vorbereitende Tätigkeiten in geringem Umfang erbracht werden. Erforderlich ist insoweit nur, dass hier überhaupt Tätigkeiten ausgeübt werden, die arbeitsvertrag-lich bzw. dienstrechtlich geschuldet werden, auch wenn diese nur einen kleinen Teil der gesamten Arbeitszeit beanspruchen.

Ferner muss die Tätigkeit an einer ersten Tätigkeitsstätte „dauerhaft“ ausgeübt werden. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder länger als 48 Monate an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Bei einem Berufssoldaten ist das Merkmal „unbefristet“ erfüllt, wenn dieser einem fest eingerichteten Dienstposten ohne zeitliche Befristung zugewiesen wurde.

4. Erbschaftsteuerbefreiung  für  ein  Familienheim  bei  eingetragenem  Wohnrecht

Wird ein bebautes Grundstück an den Ehegatten oder Lebenspartner oder an Kinder (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) vererbt, ist der Erwerb erbschaftsteuerfrei, soweit darin eine Wohnung durch den Erblasser bis zu seinem Tod bewohnt wurde (sog. Familienheim). Unschädlich ist, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Voraussetzung ist ebenfalls, dass die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Erben bestimmt und von diesem mindestens 10 Jahre entsprechend genutzt wird (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).

Finanzverwaltung und Rechtsprechung gehen davon aus, dass eine unverzügliche Selbstnutzung gegeben ist, wenn der Erbe spätestens 6 Monate nach dem Erbfall in die Wohnung einzieht. Bei einem späteren Einzug muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Das wäre z. B. der Fall, wenn nach Beginn von Renovierungsarbeiten gravierende Mängel festgestellt werden, die zunächst beseitigt werden müssen; auch fehlendes Material oder fehlende Handwerker für eine erforderliche Renovierung können zu einer entschuldbaren Verzögerung führen. Je länger die 6 Monate überschritten werden, desto höher werden die Anforderungen an den Nachweis für die Verzögerung des Einzugs.

Ein Finanzgericht hat jetzt entschieden, dass es ebenfalls unschädlich ist, wenn der Erbe einer Wohnung, die durch ein Vermächtnis mit einem Wohnrecht zugunsten einer anderen Person belastet ist, die Wohnung erst dann beziehen kann, wenn diese nicht mehr von der begünstigten Person bewohnt wird.

5. Rückwirkender  Wegfall  der  Steuer  –  Irrtum  über  Steuerfolgen  bei  Ehevertrag

Wenn kein anderer Güterstand vereinbart ist, leben Ehegatten automatisch im Güterstand der Zugewinn­gemeinschaft. Abweichend davon können Ehepartner aber Gütertrennung vereinbaren; in diesem Fall ergibt sich regelmäßig ein Zugewinnausgleichsanspruch eines Ehepartners gegenüber dem anderen. Erfolgt der Zugewinnausgleich durch Auszahlung von Geld, handelt es sich steuerlich um eine Vermögensumschich­tung, die regelmäßig steuerfrei ist.

Etwas anderes gilt, wenn Vermögenswerte wie z. B. Grundstücke oder Beteiligungen hierfür eingesetzt werden.

Erfüllt der ausgleichsverpflichtete Ehepartner den Zugewinnausgleichsanspruch z. B. durch Übertragung eines GmbH-Anteils auf den anderen Ehepartner, kann dies Einkommensteuer auslösen, wenn dabei ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht, der nach § 17 EStG einkommensteuerpflichtig ist.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt einen Weg aufgezeigt, wie durch Änderung der notariellen Vereinbarung die Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit steuerlicher Rückwirkung vermieden werden kann.

Nach Auffassung des Gerichts kann die Rückabwicklung durch Änderung des Ehevertrags steuerlich so be­handelt werden, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt, wenn der ursprüngliche Irrtum über die steuer­lichen Folgen von beiden Vertragspartnern geteilt wurde. Allerdings weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlich rückwirkenden Änderung nur in Ausnahmefällen vorliegen.

6. Änderung  der  Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf zur Änderung steuerlicher Verordnungen vorgelegt. Hervorzuheben sind insbesondere Änderungen der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).

•  Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert

Nach § 8 EStDV brauchen gegenwärtig eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile steuerlich nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn deren Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks (relative Grenze) und nicht mehr als 20.500 Euro (absolute Grenze) beträgt.

Die relative Grenze soll durch eine eindeutig feststellbare Grenze in Form einer Quadratmeterzahl von höchs­tens 30 m2 ersetzt werden. Zudem ist vorgesehen, die absolute Grenze an die Preisentwicklung von Wohn­immobilien anzupassen und auf 40.000 Euro anzuheben. Dabei soll zunächst die Prüfung anhand der Quadratmetergrenze von 30 m2 erfolgen. Nur wenn diese Grenze überschritten wird, ist in einem zweiten Schritt die Prüfung anhand der Wertgrenze von 40.000 Euro erforderlich. Diese Änderungen sollen sofort nach Verkündung der Änderungsverordnung in allen noch offenen Fällen angewendet werden.

Nach dem in § 8 EStDV neu einzufügenden Satz 2 dürfen für nach dem 31.12.2025 beginnende Wirtschafts­jahre Aufwendungen, die mit dem nicht als Betriebsvermögen behandelten Grundstücksteil von unter­geordnetem Wert in Zusammenhang stehen (insbesondere die Absetzung für Abnutzung), nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die betriebsbezogenen Aufwendungen wie z. B. Strom und Heizkosten sollen dagegen weiterhin abzugsfähig bleiben.

•  Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke

Mit einer geplanten Neuregelung soll die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den anerkannten Grundsätzen der Ver­kehrswertermittlung von Grundstücken für steuerliche Zwecke gesetzlich festgeschrieben werden.

Für die Schätzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils soll die Immobilienwert­ermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung herangezogen werden können. Danach ist der Ver­kehrswert mit Hilfe des Vergleichswertverfahrens (einschließlich des Verfahrens zur Bodenwertermittlung), des Ertragswertverfahrens, des Sachwertverfahrens oder mehrerer dieser Verfahren zu ermitteln. Die Neuregelung soll für nach der Verkündung der Änderungsverordnung angeschaffte Grundstücke anzuwenden sein.

•  Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes

Nach dem geplanten neuen § 11c Abs. 1a EStDV soll bei Gebäuden statt der gesetzlich vorgegeben Nut­zungsdauer von 50, 40 oder 33 Jahren der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer auch durch Vorlage eines für diesen Zweck nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken zulässig sein, sofern sich die kürzere Nutzungsdauer nicht bereits aus den amtlichen AfA-Tabellen oder kon-kreten Verlautbarungen der Finanzverwaltung zur Bestimmung der Nutzungsdauer ergibt. Die Regelung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden sein.

7. Dienstleistungs-  und  Handwerkerrechnungen  bis  Jahresende  bezahlen

Für Ausgaben in Privathaushalten, z. B. für Putzhilfen, Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege, aber auch für Pflege- und Betreuungsleistungen, kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Kosten, höchstens 4.000 Euro jährlich, beantragt werden. Für (Arbeitslohn-)Kosten im Zusammenhang mit Handwerkerleis­tungen (Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten, Erweiterungsmaßnahmen, Gartengestaltung etc.) gilt ein Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und Abs. 3 EStG).

Weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen ist das Vorliegen einer Rech­nung und die unbare Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung. Für den Zeitpunkt der Inan­spruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen.

Führt ein Handwerksunternehmen die beauftragten Arbeiten jedoch erst im Folgejahr aus und liegt noch keine Rechnung des Leistungserbringers, sondern lediglich ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag vor, kann für eine im Jahr vor Ausführung der Handwerkerleistungen erfolgte Vorauszahlung keine Steuer­ermäßigung in Anspruch genommen werden.

Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass neben der fehlenden Rechnung mangels Leistungserbringung auch noch keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt wurden.

Soll daher noch für das Jahr 2025 eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden, muss sowohl eine Rech­nung vorliegen als auch die Bezahlung dieser Rechnung unbar bis zum 31.12.2025 auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.