Inhalt
1 Sachbezugswerte 2026 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
2 Pauschalabfindungen für Verzicht auf nacheheliche Ansprüche
3 Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine ausdrücklich gestattete PKW-Privatnutzung
4 Steuerliche Berücksichtigung von durch Dritte bezahlten Aufwendungen
5 Neue Werte in der Sozialversicherung für 2026
Allgemeine Steuerzahlungstermine im Januar
| Fälligkeit | Ende der Schonfrist | |
| Mo. 12.01. | Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 15.01. |
| Umsatzsteuer | 15.01. |
Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde.
Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
1. Sachbezugswerte 2026 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt.
Freie Verpflegung/Mahlzeiten
Der Wert für die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monats- und Tagesbeträge für 2026 können der folgenden Tabelle entnommen werden:
| Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Vollverpflegung | |
| Monat | 71 € | 137 € | 137 € | 345 € |
| Tag | 2,37 € | 4,57 € | 4,57 € | 11,50 € |
Eventuelle Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert; bei Zahlungen in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.
Der Ansatz des (günstigen) Sachbezugswerts kommt regelmäßig in Betracht für
a) Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich in einer selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgibt;
b) Leistungen des Arbeitgebers an Mahlzeiten vertreibende Einrichtungen (z. B. Gaststätten), die zur Verbilligung von arbeitstäglichen Mahlzeiten beitragen, wenn der Zuschuss des Arbeitgebers den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt;
c) die Abgabe von Essenmarken oder Restaurantschecks/-gutscheinen an Arbeitnehmer zur Einlösung in Gaststätten usw. Voraussetzung für den Ansatz mit dem Sachbezugswert ist, dass der Restaurantscheck einen Wert von 7,67 Euro pro Mahlzeit nicht übersteigt.
d) Barzuschüsse, die der Arbeitgeber – z. B. statt Essenmarken oder Gutscheinen – ohne vertragliche Beziehung zu einer Annahmestelle an seine Arbeitnehmer für den Erwerb einer arbeitstäglichen Mahlzeit leistet; auch hier darf der Zuschuss 7,67 Euro pro Mahlzeit nicht überschreiten.
Für die Inanspruchnahme der Sachbezugswerte muss (vom Arbeitgeber) sichergestellt werden, dass nur eine Mahlzeit je Arbeitstag erworben und bezuschusst wird; dies gilt auch für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten für Homeoffice-Mitarbeiter. Der Erwerb von Mahlzeiten für andere Tage „auf Vorrat“ ist schädlich und führt zum Ansatz entsprechender Zuschüsse als Barlohn mit dem nominalen Wert.
Ergibt sich durch die unentgeltliche oder verbilligte Verschaffung von Mahlzeiten ein lohnsteuerpflichtiger Betrag, kann der Arbeitgeber diesen gem. § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuern; in diesem Fall liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.
Freie Unterkunft
Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:
• Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. ein Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem tatsächlichen Preis zu berücksichtigen.
• Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen; für 2026 beträgt dieser 285 Euro monatlich. Die Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn dieser unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt.
Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.
Beträgt das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt für die Überlassung einer Wohnung jedoch mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete (und diese nicht mehr als 25 Euro/m2), ist kein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen.
2. Pauschalabfindungen für Verzicht auf nacheheliche Anprüche
In bestimmten Konstellationen ist für (künftige) Eheleute der Abschluss eines notariellen Ehevertrags sinnvoll. Dies gilt z. B. für Ehepaare mit deutlich unterschiedlichen Vermögensverhältnissen oder bei Unternehmensbesitz eines Partners, um die Einbeziehung dieses Vermögens in die Vermögensaufteilung im Fall einer Scheidung zu vermeiden.
Auch die Regelung sog. nachehelicher Ansprüche wie Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich, die sich regelmäßig nach erfolgter Scheidung ergeben, sind häufig Gegenstand eines Ehevertrags. Vereinbaren die Eheleute dabei einen ehevertraglichen Verzicht auf nacheheliche Ansprüche durch einen Ehepartner und erhält der Verzichtende im Gegenzug als Ausgleich vom anderen Ehepartner zeitnah zum Abschluss der vertraglichen Vereinbarung eine pauschale Abfindung, ist diese Abfindung steuerlich als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Diese unterliegt in vollem Umfang der Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Verzicht auf die nachehelichen Ansprüche dabei nicht als Gegenleistung vom Wert der Abfindung abgezogen werden darf.
Das Gericht begründet dies damit, dass nacheheliche Ansprüche erst im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen können und vorher nicht bezifferbar sind. Im Zeitpunkt des Verzichts habe man daher nicht davon ausgehen können, dass die Ansprüche, auf die verzichtet wurde, überhaupt entstehen würden. Damit mangelt es an einer Gegenleistung im schenkungsteuerlichen Sinn.
3. Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine ausdrücklich gestattete PKW-Privatnutzung
Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, liegt grundsätzlich ein lohnsteuer- und ggf. sozialversicherungspflichtiger Sachbezug vor.
In diesem Zusammenhang hatte das Finanzgericht Düsseldorf kürzlich entschieden, dass die Annahme von Arbeitslohn von vornherein ausscheidet, wenn die Privatnutzung eines betrieblichen PKW nicht ausdrücklich gestattet ist und sich eine „nachhaltige“ Privatnutzung durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer auch nicht feststellen lässt.
Zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers wurde dabei berücksichtigt, dass dieser am Firmensitz wohnte und über einen umfangreichen privaten Fuhrpark mit gleichwertigen Fahrzeugen verfügte. Die vorgelegten – aber vom Finanzamt als nicht ordnungsgemäß eingestuften – Fahrtenbücher dienten als weiteres Indiz dafür, dass insoweit keine Lohnsteuer in Betracht kam.
Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke, liegt danach zwar kein Arbeitslohn vor; nach Auffassung des Gerichts kann jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht kommen. Dafür reiche ggf. schon eine gelegentliche verbotswidrige Privatnutzung aus.
Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte eine private PKW-Nutzung vertraglich erlaubt oder ausdrücklich ausgeschlossen und dann auch entsprechend verfahren werden. Diesbezügliche Nachweise sind insbesondere dann sinnvoll, wenn eine Privatnutzung nicht stattgefunden hat.
4. Steuerliche Berücksichtigung von durch Dritte bezahlten Aufwendungen
Grundsätzlich können nur solche Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden, welche als eigene Kosten die persönliche Leistungsfähigkeit des Einkunftserzielenden gemindert haben. Daraus ergibt sich, dass dieser die Aufwendungen persönlich tragen muss. Dies gilt entsprechend für zusammenveranlagte Ehegatten; auch hier kann nicht der eine Ehegatte die Aufwendungen, die der andere Ehegatte getragen hat, selbst ohne eigene Kostenbeteiligung einkünftemindernd geltend machen (sog. Drittaufwand).
Aufwendungen können allerdings dann als eigene Kosten berücksichtigt werden, wenn eine Abkürzung des Zahlungswegs in der Weise vorliegt, dass z. B. der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Anderen dessen Aufwendungen übernimmt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass ein abgekürzter Zahlungsweg nicht vorliegt, wenn – wie im Streitfall – ein Arbeitnehmer-Ehepartner eine vom anderen Ehegatten allein gemietete Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutzt. Das Gericht lehnte die Berücksichtigung der Unterkunftskosten als Werbungskosten beim nutzenden Ehegatten ab. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Zahlende mit der Begleichung der Miete nichts zugewandt hat, sondern diese als Mieter der Wohnung und somit als Schuldner der Miete für die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung auf eigene Rechnung geleistet hat.
Ein Abzug der geltend gemachten Kosten konnte somit nicht im Wege des Drittaufwands einkünftemindernd berücksichtigt werden.
5. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2026
Ab dem 01.01.2026 gelten zum Teil neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung):
| Jahr | Monat | Beitragssätze (soweit nichts anderes vermerkt, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte) | |
| Beitragsbemessungsgrenzen • Renten-/Arbeitslosenversicherung bundesweit einheitlich • Kranken-/Pflegeversicherung | 101.400 € 69.750 € | 8.450,00 € 5.812,50 € | RV: 18,6 % / AV: 2,6 % KV: 14,6 % / PV: 3,6 % |
| • Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung | 77.400 € | (6.450,00 €) | – |
| Geringfügig Beschäftigte (Minijobs) • Arbeitslohngrenze • Krankenversicherung • allgemein • bei Beschäftigung in Privathaushalten • Rentenversicherung • allgemein • bei Beschäftigung in Privathaushalten | 603 € | Arbeitgeber: 13 % Arbeitgeber: 5 % Arbeitgeber: 15 % Arbeitnehmer: 3,6 % Arbeitgeber: 5 % Arbeitnehmer: 13,6 % | |
| Insolvenzgeldumlage | nur Arbeitgeber: 0,15 % | ||
| Künstlersozialabgabe | nur Arbeitgeber: 4,9 % |
Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge; dies gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschließlich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes von 2,9 %) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt. Für 2026 gilt danach ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50 % von 1.017,18 Euro =) 508,59 Euro monatlich.