Mandanteninformation Juni 2025

Inhalt

  1. Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
  2. Keine vorläufige Steuerfestsetzung für die Besteuerung von Altersrenten mehr
  3. Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers – Kein Werbungskostenabzug
  4. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung
  5. Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Statten)
  6. Steuerpläne der neuen Regierungskoalition

Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni

Fälligkeit1  Ende der Schonfrist 
Di. 10.06. Lohnsteuer, Kirchensteuer, 
Solidaritätszuschlag2
 13.06. 
 Einkommensteuer, Kirchen- 
steuer, Solidaritätszuschlag
13.06. 
  Körperschaftsteuer, Solidaritäts-
zuschlag 
13.06. 
 Umsatzsteuer3 13.06. 

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden. 

1. Verfassung von Säumniszuschlägen

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2021 für die Verzinsung von Steuernachforderungen und
-erstattungen entschieden, dass aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab 2014 verfassungswidrig und ab 2018 nicht mehr anzuwenden ist.4 

Unter Berufung auf diese Entscheidung wurden seitdem auch gegen die Festsetzung anderer steuerlicher  Nebenleistungen wie z. B. Säumniszuschläge, Aussetzungszinsen und Hinterziehungszinsen Rechtsmittel eingelegt mit dem Argument der verfassungswidrigen Höhe des Zinssatzes. So ist beispielsweise bei der  Zahlung einer Steuer erst nach Ablauf einer 3-tägigen Schonfrist ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des  abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu entrichten.5 

Der Bundesfinanzhof hatte in der Vergangenheit bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt, dass nach seiner Auffassung die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Säumniszuschläge übertragbar sind und daher keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bestehen.6 Lediglich in einem Beschluss des Bundesfinanzhofs wurden entsprechende verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.7 

Nunmehr sorgt der Bundesfinanzhof mit einem aktuellen Beschluss für Klarheit.8 Danach ist die ausgeprägte Niedrigzinsphase der Vorjahre ab dem mit Beginn des Ukraine-Kriegs im Februar 2022 einsetzenden deutlichen Zinsanstieg beendet gewesen. Das gestiegene Zinsniveau habe bis heute Bestand, sodass die Höhe der Säumniszuschläge seitdem nicht mehr als realitätsfremd angesehen werden könne. Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge bestehen daher zumindest für die Zeit ab März 2022 nicht mehr

2. Keine vorläufige Steuerfestsetzung für die Besteuerung von Altersrenten mehr

Bei Besteuerung der gesetzlichen Altersrente gab es verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer „Zuvielbelastung“, wenn die Besteuerung der Altersbezüge höher ausfällt als die vorhergehende Steuerentlastung.  

Mit dem ab 2005 eingeleiteten Systemwechsel wird die Altersrente sukzessive in die vollständige Besteuerung überführt. In der Folge wurde geregelt, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2023 der Besteuerungsanteil jährlich nur noch um ein halbes Prozent steigt, sodass die vollständige Besteuerung erst bei einem Rentenbeginn ab 2058 erreicht wird. 

Der Bundesfinanzhof9 hatte bereits 2021 in zwei Verfahren die Rentenbesteuerung für verfassungsgemäß erklärt. Die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht10 nicht zur Entscheidung angenommen.  

Inzwischen hat die Finanzverwaltung11 darauf reagiert und erlässt Steuerbescheide, in  denen Renten besteuert werden, nicht mehr vorläufig, weil die Ungewissheit hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit entfallen sei.  Bestehende Steuerbescheide mit entsprechendem Vorläufigkeitsvermerk werden nur auf Antrag für endgültig erklärt.  

Derzeit sind allerdings noch zwei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung beim Bundes finanzhof12 anhängig; neu ergehende Bescheide können nur durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des  Verfahrens offengehalten werden. 

3. Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers – Kein Werbungskostenabzug

Die Kosten für einen Umzug gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Besteht jedoch eine objektive berufliche Veranlassung, sind die Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Beispielsweise werden Umzugskosten anerkannt, wenn sich die tägliche Fahrzeit durch den Umzug erheblich vermindert; das ist regelmäßig der Fall, wenn die tägliche Fahrzeit um mindestens eine Stunde verkürzt wird.13 Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Wohnungswechsel mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist. 

Im Zusammenhang mit der zunehmenden Akzeptanz der (teilweisen) Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice stellt sich die Frage, ob auch Kosten für den Umzug in eine größere Wohnung zum Zweck der Einrichtung eines Arbeitszimmers abzugsfähig sind. 

Der Bundesfinanzhof14 hat in einem aktuellen Urteil die Abzugsfähigkeit der Umzugskosten als Werbungskosten verneint. Das Gericht begründet dies damit, dass mit dem Umzug in der Regel auch eine Verbesserung der Wohnqualität verbunden ist. Die berufliche Veranlassung sei in diesen Fällen nicht objektiv feststellbar und die Umzugskosten daher nicht abzugsfähig. Für die eigentlichen Arbeitszimmerkosten gelten die bisherigen Regelungen weiter. 

4. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuer abzug in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer15 abgegolten. Kapital erträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.  

 Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber zwingend  erforderlich oder  empfehlenswert sein; siehe dazu folgende Beispiele: 

Die Angabe der Kapitalerträge ist erforderlich, wenn 

  • für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z.B. bei Darlehen an Angehörige,16 Gesellschafter-Darlehen,16 Steuererstattungszinsen nach §233a AO, Zinsen von aus ländischen Banken). Der Steuersatz für diese Erträge im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung entspricht dann regelmäßig dem Abgeltungsteuersatz von 25% (vgl. § 32d EStG). 
  • trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde (z.B. wegen Abgabe eines Sperrvermerks17). In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt.18 

Eine Minderung der Abgeltungsteuer wegen Kirchensteuerpflicht15 kann in diesen Fällen nur erreicht  werden, wenn die gesamten Kapitalerträge angegeben werden. 

Die Angabe der Kapitalerträge ist sinnvoll, wenn 

  • die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Kapital gesell schaft in Höhe von 60% der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug (sog. Teileinkünfteverfahren). Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z.B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind und (teilweise) als Werbungskosten berücksichtigt werden sollen.  

Ein entsprechender Antrag ist möglich bei einer Kapitalbeteiligung von mindes tens 25% oder bei mindestens 1% und beruflicher Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft.19 

  • die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25%ige Kapitalertragsteuerabzug (sog. Günstigerprüfung).20 Dies kann z.B. auch durch Berück sich tigung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten eintreten. 
  • der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist; das ist u.a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag  erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (Ehepartner: 2.000 Euro) nicht – oder nicht vollständig – berücksichtigt werden konnte. 
  • (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden sollen. 

Soweit z.B. Banken, Sparkassen oder Finanzdienstleister bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheinigungen teilweise nicht mehr automatisch ausstellen, sind diese ggf. anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapital erträgen in die Einkommensteuer-Veranlagung beabsichtigt ist.  

Für Verluste, die in einem Bankdepot angefallen sind und nicht in diesem  Depot zur zukünftigen Verlust verrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Ver anlagung mit anderen (Veräu ße rungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende  Bescheinigung der Bank erforderlich.21 

5. Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)

In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EUStaat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (z.B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst  keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen (Vorsteuer-Vergütungsverfahren). 

Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch  regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit22 besteht. 

Im Gegensatz zum elektronischen Verfahren bei der Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitglied staaten (über das BZSt-Online-Portal) können Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten direkt bei der ausländischen  Erstattungs behörde23 eingereicht werden. Eine hierfür  regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus; die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, also nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt oder Kleinunternehmer ist.24 

Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Beizufügen sind neben der Unternehmerbescheinigung Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege. Regelmäßig ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.25 

Zu beachten ist, dass ggf. länderweise unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen. 

6. Steuerpläne der neuen Regierungskoalition

Die Koalitionspartner der neuen Regierung haben in ihrem Koalitionsvertrag auch eine Reihe steuerlicher Maßnahmen vereinbart. 

Im Folgenden ist eine Auswahl der wichtigsten Neuregelungen dargestellt. Zu beachten ist, dass noch nicht klar ist, ob diese Änderungen auch tatsächlich so umgesetzt werden bzw. in welcher konkreten Ausgestaltung. 

  • Degressive Abschreibung: Es soll eine degressive Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen (z. B. Produktionsmaschinen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen) in Höhe von 30 %in den Jahren 2025, 2026 und 2027 eingeführt werden.  
  • Körperschaftsteuer: Der Körperschaftsteuer-Tarif soll in fünf Schritten beginnend ab dem 01.01.2028 um jährlich 1 % bis auf 10 %gesenkt werden.  
  • Einkommensteuer: Der Einkommensteuer-Tarif soll für kleine und mittlere Einkommen gesenkt werden, um die finanzielle Belastung dieser Haushalte zu reduzieren und die Kaufkraft zu stärken. 
  • Kinderfreibetrag: Bei einer Erhöhung des Kinderfreibetrags soll auch das Kindergeld entsprechend angepasst werden, um Familien finanziell zu entlasten. 
  • Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll verbessert werden, um diese besonders belastete Gruppe zu unterstützen. 
  • Solidaritätszuschlag: Der Solidaritätszuschlag bleibt unverändert bestehen. 
  • Steuerliche Anreize für Mehrarbeit: Überstundenzuschläge, die über die tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgehen, werden steuerfrei gestellt, um Mehrarbeit attraktiver zu machen. 
  • Pendlerpauschale: Die Pendlerpauschale soll ab dem 01.01.2026 auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer  erhöht werden, um Berufspendler zu entlasten. 
  • Ehrenamt und Gemeinnützigkeit: Die Übungsleiterpauschale soll auf 3.300 Euro und die Ehrenamts pauschale auf 960 Euro erhöht werden, um ehrenamtliches Engagement zu fördern. 
  • Umsatzsteuer in der Gastronomie: Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) für Speisen (ohne Getränke) in der Gastronomie soll ab dem 01.01.2026 dauerhaft auf 7 % reduziert werden. 
  • Aktivrente: Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und freiwillig weiterarbeitet, erhält von seinem Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei. Das soll Anreize schaffen, länger im Berufsleben zu bleiben. 
  • Bekämpfung von Steuerhinterziehung: Es werden zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuer hinterziehung und zur Sicherung der Staatseinnahmen ergriffen.