Inhalt
1 Steuerliches Investitionssofortprogramm in Kraft
2 Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten – Begünstigte Aufwendungen
3 Privates Veräußerungsgeschäft im Zusammenhang mit einem Wohnmobil steuerpflichtig?
4 Erstattung von Vorsteuerbeträge aus EU-Mitgliedstaaten
5 Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche Steuerzahler
6 Aufwendungen für die eigene Beerdigung
7 Fahrten zu vermieteten Wohnungen als Werbungskosten
8 Künstlersozialabgabe sinkt im Jahr 2026 auf 4,9 %
9 Doppelte Haushaltsführung bei einem Ein-Personen-Haushalt
Allgemeine Steuerzahlungstermine im September
Fälligkeit | Ende der Schonfrist | |
Mi. 10.09. | Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 15.09. |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 15.09. | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 15.09. | |
Umsatzsteuer | 15.09. |
Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde.
Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
1. Steuerliches Investitionssofortprogramm in Kraft
Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde am 14.07.2025 ausgefertigt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Über die enthaltenen Änderungen wurde bereits im Informationsbrief August 2025 Nr. 5 ausführlich berichtet.
Die schon in einigen Gesetzentwürfen enthaltene geplante Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern auf 1.000 Euro wurde bisher (noch) nicht umgesetzt. Neben der in Anlehnung an die Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 zeitgleich erfolgte Senkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne ist bisher noch keine weitere Senkung des Einkommensteuertarifs bekannt.
2. Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten – Begünstigte Aufwendungen
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können Kinderbetreuungskosten i. H. von 80 %, höchstens 4.800 Euro, für ein zum Haushalt gehörendes Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Abzug ist ausdrücklich ausgeschlossen bei Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fertigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitaktivitäten. Typische Kinderbetreuungskosten sind damit Aufwendungen für einen Kindergarten oder Babysitter.
Auch wenn der Begriff der Kinderbetreuungskosten weit zu fassen ist, sind diese nicht mehr begünstigt, wenn die reine Aufsicht und Fürsorge als Dienstleistung gegenüber der Vermittlung von besonderen Fähigkeiten zurücktritt.
Der Bundesfinanzhof hat daher Aufwendungen für ein Ferienlager nicht als Kinderbetreuungskosten anerkannt. Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass in diesem Fall der Hauptteil der Ausgaben auf Unterkunft, Verpflegung und Aktivitäten entfällt, sodass der auf Betreuungsleistungen entfallende Teil der Kosten nur noch einen geringen Anteil ausmachen kann.
3. Privates Veräußerungsgeschäft im Zusammenhang mit einem Wohnmobil steuerpflichtig?
Veräußerungsgeschäfte bei privaten Grundstücken unterliegen der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Beim Verkauf anderer Gegenstände beträgt diese Frist nur 1 Jahr. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, wie z. B. privat genutzte PKW.
Unklar ist, wie ein in diese Jahresfrist fallendes Veräußerungsgeschäft bei einem Wohnmobil zu behandeln ist. Das Sächsische Finanzgericht betrachtete ein (im Streitfall hochpreisiges) Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Bedarfs, sodass der innerhalb eines Jahres damit erzielte Veräußerungsgewinn nicht als privates Veräußerungsgeschäft anzusehen war und deshalb nicht der Einkommensteuer unterlag.
Die besondere Lage des Sachverhalts während der Corona-Pandemie ließ das Gericht unberücksichtigt, da es sich insoweit um eine außergewöhnliche Situation handeln würde, in der auch zuvor alltägliche Güter, wie z. B. Desinfektionsmittel und Einwegmasken, einer Wertsteigerung unterlagen und zu überhöhten Preisen verkauft wurden.
Inzwischen ist das Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Die weitere Entwicklung ist abzuwarten.
4. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten
In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.
Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben.
Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektronischer Form über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) einzureichen; liegen die Voraussetzungen vor, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter.
Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro), sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag beizufügen.
Der Vergütungsantrag ist spätestens bis zum 30.09. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen (maßgebend ist der Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern).
Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuer vergütet werden kann, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier gelten in einigen Mitgliedstaaten zum Teil erhebliche Einschränkungen (z. B. bei Repräsentations- und Bewirtungskosten, Fahrzeugen, Kraftstoffen).
Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 Euro (bzw. den entsprechenden Betrag in der Landeswährung) betragen.
5. Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler
Werden Steuerzahlungen (z. B. für die Festsetzung bzw. Vorauszahlung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer) nicht fristgemäß entrichtet, entstehen „automatisch“ – allein aufgrund des Zeitablaufs – Säumniszuschläge; diese betragen grundsätzlich 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat.
Erfolgt die Zahlung des Steuerbetrags durch Überweisung, werden Säumniszuschläge nicht erhoben, wenn der Fälligkeitstag (bei Vorauszahlungen in der Regel der 10. eines Monats) lediglich um bis zu 3 Tage überschritten wird (sog. Schonfrist); entscheidend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzverwaltung.
Eine Besonderheit gilt bei Fälligkeitssteuern (z. B. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung): Hier werden Säumniszuschläge nicht vor Abgabe der Anmeldung festgesetzt.
Fallen Fälligkeitstag oder das Ende der 3-tägigen Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, verschieben sich die jeweils betroffenen Termine auf den folgenden Werktag (§ 240 i. V. m. § 108 Abs. 3 AO).
Beispiele:
Die einkommensteuer-Vorauszahlung wird grundsätzlich fällig am 10.
das ist ein | Fälligkeit | hinausgeschobene Fälligkeit | Ende der Schonfrist | hinausgeschobenes Ende der Schonfrist |
a) Freitag | 10. | – | Montag, der 13. | – |
b) Sonntag | – | Montag, der 11. | Donnerstag, der 14. | – |
c) Mittwoch | 10. | – | – | Montag, der 15. |
Das Finanzamt kann Säumniszuschläge (teilweise) erlassen, wenn die Erhebung „unbillig“ wäre (§ 227 AO). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn wegen einer plötzlichen Erkrankung eine pünktliche Zahlung nicht möglich war oder bei Zahlungsunfähigkeit bzw. wirtschaftlichen Engpässen.
Verlieren Säumniszuschläge ihren Sinn als „Druckmittel“ (z. B. bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung), kommt regelmäßig ein hälftiger Erlass in Betracht.
Ein Erlass von Säumniszuschlägen kommt auch in Betracht, wenn dem Fristversäumnis ein offenbares Versehen zugrunde liegt und der Steuerpflichtige ansonsten ein „pünktlicher“ Steuerzahler ist. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass ein Steuerzahler, der die oben genannte 3-tägige Schonfrist „laufend“ ausnutzt, nicht als pünktlicher Zahler im Sinne dieser Regelung gilt.
Bei Zahlung nach dem Fälligkeitstermin, aber innerhalb der Schonfrist werden somit zwar keine Säumniszuschläge festgesetzt; allerdings kann jedes Ausnutzen der Schonfrist die Erlasswürdigkeit des Steuerzahlers – auch im Fall eines nur einmaligen Überschreitens der Frist – mindern.
6. Aufwendungen für die eigene Beerdigung
Beerdigungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen von den Erben als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen des § 33 EStG steuermindernd geltend gemacht werden. Dies ist nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster dagegen nicht für die eigene Bestattungsvorsorge möglich, auch wenn dadurch den Erben Beerdigungskosten erspart werden.
Die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen setzt grundsätzlich voraus, dass zwangsläufig größere Aufwendungen als bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands anfallen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Nach Auffassung des Gerichts entstehen durch Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge keine größeren Aufwendungen als der Mehrzahl anderer Steuerpflichtiger. Denn der Eintritt des Todes und die Notwendigkeit, bestattet zu werden, trifft jeden Menschen, sodass eine entsprechende Vorsorge nicht außergewöhnlich ist.
Ferner erwachsen Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge mangels rechtlicher, tatsächlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht zwangsläufig, sondern werden freiwillig erbracht (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
7. Fahrten zu vermieteten Wohnungen als Werbungskosten
Sofern Fahrten zu einer vermieteten Wohnung oder einem vermieteten Gebäude erforderlich sind, z. B. zur Beaufsichtigung von Reparaturen oder Kontakt mit Mietern, und deshalb im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen, sind die Fahrtkosten als Werbungskosten abzugsfähig. Bei der Vermietung von Ferienwohnungen können auch Fahrten zur Übergabe, Abnahme oder Reinigung der Wohnung dazu gehören.
Grundsätzlich können hierfür die tatsächlichen Fahrtkosten angesetzt werden. Sofern aber ein erheblicher Anteil der im Zusammenhang mit der Vermietung anfallenden Tätigkeiten vor Ort erledigt wird, kann das Mietobjekt allerdings als „erste Tätigkeitsstätte“ anzusehen sein. Bei Fahrten mit dem PKW ist dann nur die Entfernungspauschale von 30 Cent/Entfernungskilometer anzusetzen. Auch ein Abzug von Verpflegungsmehraufwand nach den Grundsätzen wie bei Dienstreisen ist in diesem Fall nicht möglich. Ein Finanzgericht hat z. B. dann eine „erste Tätigkeitsstätte“ angenommen, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel der Tätigkeiten am Objekt selbst erbringt.
8. Künstlersozialabgabe sinkt im Jahr 2026 auf 4,9%
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Auf Entgelte und Vergütungen für künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen ist eine Künstlersozialabgabe abzuführen, mit der die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbständiger Künstler usw. mitfinanziert wird. Die Abgabe ist vor allem von Unternehmen wie z. B. Theatern, Verlagen, Galerien, aus Funk und Fernsehen oder auch von Werbeagenturen zu zahlen, soweit sie entsprechende Leistungen in Anspruch nehmen.
Abgabepflichtig sind aber auch alle anderen Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, Internetauftritte, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge oder Verpackungen an selbständige Auftragnehmer, wie z. B. Texter, Grafiker oder Webdesigner, erteilen. Von der Abgabepflicht befreit sind Unternehmen, deren an selbständige Auftragnehmer gezahlte Gesamtentgelte für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit usw. die Geringfügigkeitsgrenze (für 2025: 700 Euro im Kalenderjahr; ab 2026: 1.000 Euro im Kalenderjahr) nicht übersteigen.
Zu beachten ist, dass die Künstlersozialabgabe ab dem 01.01.2026 von derzeit 5,0 % auf 4,9 % der gezahlten Entgelte herabgesetzt wird.
9. Doppelte Haushaltsführung bei einem Ein-Personen-Haushalt
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung im Inland können die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit bis zu 1.000 Euro im Monat sowie die Entfernungspauschale für eine „Familienheimfahrt“ pro Woche und – zeitlich beschränkt – auch Verpflegungsmehraufwendungen steuermindernd angesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass sich bei Arbeitnehmern, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Ort ihres Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt führen, die Frage nach einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung gar nicht stellt, weil sie nur bei einem Mehr-Personen-Haushalt auftreten kann.
Entscheidend ist das Innehaben einer Wohnung, d. h. ein „räumlicher Bereich“, der als Lebensmittelpunkt angesehen werden kann. Die bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung müssen nicht erfüllt sein.
Im zugrundeliegenden Streitfall bewohnte der 28-jährige Sohn eine Dachgeschosswohnung im Haus seiner Eltern. Hinsichtlich der Wohnung gab es zwar keinen Mietvertrag, aber eine mündliche Vereinbarung mit den Eltern über ein ausschließliches Nutzungsrecht für die Dachgeschosswohnung. Der Sohn befand sich nach erfolgreicher Erstausbildung und anschließender Berufstätigkeit in einer zweiten (akademischen) Ausbildung und verfügte über eigenes Einkommen sowie über BaföG-Leistungen.
Das Gericht schloss aus diesen Umständen, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung im Haus seiner Eltern hatte, dort einen eigenständigen Haushalt führte und nicht in den Haushalt seiner Eltern eingebunden war, sodass die doppelte Haushaltsführung anerkannt wurde.
Der Sachverhalt unterscheidet sich von ähnlichen Fällen, in denen ein Kind nach dem Schulabschluss auswärts eine Ausbildung beginnt, dort eine Unterkunft bezieht, aber im Haus der Eltern weiterhin nur ein Zimmer bewohnt und in den elterlichen Haushalt eingegliedert bleibt.