Inhalt
1 Arbeitszimmer eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus
2 Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten nur bei Haushaltszugehörigkeit
3 Private PKW-Nutzung: Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
4 Kein Kindergeld für volljähriges Enkelkind in gesonderter Wohnung im selben Mehrfamilienhaus
5 Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
6 Nutzungsrecht als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
7 Verbilligte Überlassung einer Wohnung
8 Abzug von Gewerkschaftsbeiträgen ab 2026
Allgemeine Steuerzahlungstermine im April
| Fälligkeit | Ende der Schonfrist | |
| Fr. 10.04. | Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 13.04. |
| Umsatzsteuer | 13.04. |
Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde.
Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
1. Arbeitszimmer eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind nur dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann eine Jahrespauschale von 1.260 Euro abgezogen werden, die allerdings für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel zu kürzen ist.
Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, kann für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung eine Tagespauschale von 6 Euro (höchstens 1.260 Euro im Jahr) abgezogen werden.
Der Bundesfinanzhof hatte in einem Fall zu prüfen, ob der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung eines Selbständigen im häuslichen Arbeitszimmer lag. Im Streitfall wurden drei einzelne Räume (ca. 20 % der gesamten Wohnfläche) eines einem Ehepaar gemeinsam gehörenden Einfamilienhauses ausschließlich für betriebliche Zwecke des Ehemanns genutzt, davon zwei Räume durch den Ehemann selbst, im dritten Raum erledigte die Ehefrau unentgeltlich Büroarbeiten für den Selbständigen. Der Bundesfinanzhof sah die drei Räume insgesamt als ein Arbeitszimmer an.
Das Gericht kam zu dem vorläufigen Ergebnis, dass unter Einbeziehung der Tätigkeit der Ehefrau zeitlich der wesentliche Anteil der gesamten betrieblichen Tätigkeit für den Betrieb im häuslichen Arbeitszimmer stattfand. Da das Einfamilienhaus dem Ehemann zur Hälfte gehörte und der betriebliche Anteil nur ca. 20 % der gesamten Wohnfläche betragen hat, kam ein Abzug der gesamten Arbeitszimmerkosten als Betriebsausgaben beim Ehemann in Betracht.
2. Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten nur bei Haushaltszugehörigkeit
Kinderbetreuungskosten (z. B. für einen Kindergarten) können grundsätzlich als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes unter 14 Jahren angefallen sind, dieser dafür eine Rechnung erhalten und sie unbar durch Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers bezahlt hat.
Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80 % der entstandenen Betreuungskosten, höchstens jedoch 4.800 Euro pro Jahr[2] und erfolgt neben der Gewährung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. Betreuungsfreibetrag) von aktuell 1.464 Euro je Elternteil.
Bei getrenntlebenden Eltern sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs über den Betreuungsfreibetrag hinausgehende Kinderbetreuungskosten jedoch nur bei dem Elternteil abziehbar, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof erneut bestätigt, dass die Anknüpfung der Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten an die Haushaltszugehörigkeit nicht verfassungswidrig ist. Im Entscheidungsfall hatte der Kläger Kinderbetreuungskosten in einer Höhe getragen, die deutlich über dem Betreuungsfreibetrag lag; da das Kind jedoch im Haushalt der Mutter lebte, kam für den Vater eine steuerliche Berücksichtigung über den Freibetrag hinaus nicht in Betracht.
3. Private PKW-Nutzung: Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen PKW zur privaten Nutzung ist vom Arbeitnehmer entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat zu versteuern. Soweit der Arbeitnehmer einzelne Kosten für den PKW selbst tragen muss, mindern diese den geldwerten Vorteil.
Das gilt allerdings nur, soweit die Übernahme von Aufwendungen für den PKW durch die 1%-Regelung abgegolten ist. So sind z. B. vom Arbeitnehmer übernommene Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten nicht vom geldwerten Vorteil abzuziehen, denn im Fall der Übernahme durch den Arbeitgeber würde es sich um einen selbständigen geldwerten Vorteil handeln.
Entsprechendes gilt auch für einen vom Arbeitgeber in der Nähe der Tätigkeitsstätte angemieteten Kfz-Stellplatz. Sofern der Arbeitnehmer die Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage für den betrieblichen, aber zur privaten Nutzung überlassenen PKW übernimmt, mindern diese deshalb regelmäßig nicht den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers. Parkgebühren, die für das Abstellen des Fahrzeugs während der Arbeitszeit gezahlt werden, sind regelmäßig durch die Entfernungspauschale abgegolten und können deshalb auch nicht gesondert als Werbungskosten abgezogen werden.
4. Kein Kindergeld für volljähriges Enkelkind in gesonderter Wohnung im selben Mehrfamilienhaus
Kindergeld wird für Kinder gezahlt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, einem anderen EU-Staat oder einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben. Nach dem Einkommensteuergesetz erhalten deutsche Staatsangehörige für ihre Kinder grundsätzlich Kindergeld, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Auch ein Großelternteil kann Kindergeld für ein Enkelkind beziehen, wenn er das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Dies ist der Fall, wenn das Kind ständig in der gemeinsamen Familienwohnung lebt und dort versorgt und betreut wird. Der Haushalt muss den örtlichen Lebensmittelpunkt des Kindes bilden.
Das Hessische Finanzgericht hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Großmutter Kindergeld für ihr volljähriges Enkelkind erhielt, das zunächst in einem Zimmer in der Wohnung der Großmutter in einem der Großmutter gehörenden Mehrfamilienhaus lebte. Das Enkelkind zog in eine eigene Wohnung im selben Mehrfamilienhaus um. Für diese Wohnung erhielt die Großmutter über den Sozialträger Miete zu fremdüblichen Konditionen. Nach Auffassung des Finanzgerichts entfällt das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit mangels Fortbestehens einer Haushaltsgemeinschaft.
Im Entscheidungsfall hatte die Großmutter den Umzug des Enkelkindes der Familienkasse nicht mitgeteilt. Nach Kenntnis der Behörde von den geänderten Wohnverhältnissen wurde die Kindergeldfestsetzung daher rückwirkend auf den Zeitpunkt der Veränderung aufgehoben und das überzahlte Kindergeld von der Großmutter zurückgefordert.
5. Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
Unterhalt an unterhaltsberechtigte Personen kann bis zur Höhe des Grundfreibetrags (2025: 12.348 Euro) als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn für die unterstützte Person kein Kindergeld (mehr) gezahlt wird. Eigenes Einkommen der unterstützten Person wird angerechnet, soweit es den Betrag von 624 Euro jährlich übersteigt (vgl. § 33a Abs. 1 EStG).
Seit 2025 ist Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Geldzahlungen, dass diese auf ein Konto des Empfängers überwiesen werden; die Zahlungen müssen durch Überweisungsbelege nachgewiesen werden. Werden mehrere begünstigte Personen in einem Haushalt unterstützt, reicht es aus, wenn die Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten.
Ein abweichender Kontoinhaber wird nur akzeptiert, wenn mit der Überweisung Verbindlichkeiten der unterstützen Person beglichen wurden (z. B. bei Mietzahlungen direkt an den Vermieter). Zahlungen an eine „digitale Geldbörse“ (über die Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse) werden von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert.
6. Nutzungsrecht als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
Der Kaufvertrag über ein Grundstück unterliegt der Grunderwerbsteuer. Dabei bemisst sich die Grunderwerbsteuer nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach dem Wert der Gegenleistung. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gilt als Gegenleistung unter anderem der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Dies sind z. B. Kredite, mit denen das Grundstück belastet ist und die vom Erwerber übernommen werden.
Als sonstige Leistungen sind aber auch andere Verpflichtungen des Käufers anzusehen, die zwar nicht unmittelbar Kaufpreis für das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, aber gleichwohl Entgelt für den Erwerb des Grundstücks darstellen.
Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, gehört auch der Wert eines auf dem erworbenen Grundstück lastenden Wohnrechts oder Nießbrauchs zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage, wenn der Erwerber die Verpflichtungen beim Erwerb übernommen hat.
7. Verbilligte Überlassung einer Wohnung
Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister zu Wohnzwecken ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen).
Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge, dass mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten nicht geltend gemacht werden können.
Bei einer verbilligten Vermietung ist zusätzlich zu beachten, dass eine sog. Entgeltlichkeitsgrenze eingehalten werden muss, wenn der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten bleiben soll: Diese Grenze beträgt 66 % der ortsüblichen Miete (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Auch bei Vereinbarung einer Miete von 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 %, ist eine volle Anerkennung der Werbungskosten möglich, wenn eine positive Totalüberschussprognose vorliegt.
Erst wenn die vereinbarte Miete weniger als 50 % der Marktmiete beträgt, geht das Finanzamt generell von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten.
| Beispiel: V vermietet seiner Tochter eine Eigentumswohnung für eine monatliche Miete von a) 500 €, b) 280 €. Die ortsübliche Miete beträgt 700 €. Im Fall a) liegt die gezahlte Miete über der Grenze von 66 % der Vergleichsmiete; ein Werbungskostenabzug kommt ungekürzt in voller Höhe in Betracht. Im Fall b) liegt eine teilentgeltliche Vermietung vor, d. h., die Werbungskosten sind lediglich im Verhältnis der gezahlten Miete zur Vergleichsmiete, also nur zu % berücksichtigungsfähig |
Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten (sog. Warmmiete).
Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten. Die Entgeltlichkeitsgrenze gilt somit regelmäßig auch bei Vermietung einer Wohnung an Fremde.
Es ist zu empfehlen, betroffene Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und ggf. die Miete anzupassen.
8. Abzug von Gewerkschaftsbeiträgen ab 2026
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG können Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden (z. B. Gewerkschaften) als Werbungskosten abgezogen werden, wenn diese auch die spezifischen beruflichen Interessen des Arbeitnehmers vertreten.
Bei Arbeitnehmern wird bereits beim Lohnsteuerabzug eine Werbungskosten-Pauschale (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) von 1.230 Euro pro Jahr berücksichtigt. Das bedeutet, dass sich die tatsächlichen Werbungskosten steuerlich nur auswirken, soweit sie in der Summe den Betrag von 1.230 Euro übersteigen. Bei Arbeitnehmern, die neben den Gewerkschaftsbeiträgen (z. B. 1 % des Arbeitslohns) nur geringe andere Werbungskosten geltend machen können, ergab sich durch die Beiträge bisher regelmäßig keine weitere Steuerersparnis.
Nach einer Gesetzesänderung können ab 2026 Beitragszahlungen an Gewerkschaften zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro bzw. dem Pauschbetrag von 102 Euro abgezogen werden. Insbesondere bei Arbeitnehmern, bei denen bereits die übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, ergibt sich durch diese Gesetzesänderung jedoch keine zusätzliche Auswirkung.