Inhalt
1 Vollverzinsung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen EU-Recht
2 Steuerermäßigungen bei Entschädigungen und Vergütungen für mehrere Jahre nicht mehr beim Lohnsteuerabzug
3 Bagatellgrenze für eigenbetrieblich genutzte Grundstücke
4 Vorsteuerabzug bei Anzahlungen
5 Außergewöhnliche Belastung: Behandlung in Privatklinik
6 Nutzung des Privat-PKW trotz Firmenwagenüberlassung
7 Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“: Verspäteter Einzug mehr als 2 Jahre nach dem Erbfall
8 Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrig
Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli
| Fälligkeit | Ende der Schonfrist | |
| Mi. 01.07. | Grundsteuer (Jahresbetrag) | 06.07. |
| Fr. 10.07. | Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 13.07. |
| Umsatzsteuer | 13.07. | |
Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde.
Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
1. Vollverzinsung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen EU-Recht
Führt die Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen oder sonstiger anzurechnender Beträge zu einer Steuererstattung oder Steuernachzahlung, ist diese grundsätzlich zu verzinsen (§ 233a Abgabenordnung). In einem aktuellen Klageverfahren hat sich der Bundesfinanzhof ausführlich mit der Frage der Unionsrechtskonformität der sog. Vollverzinsung befasst.
Im Entscheidungsfall hatte das Finanzamt einen zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerabzug korrigiert, was zu einer erheblichen Umsatzsteuernachzahlung führte. Mit Einwendungen gegen die Zinsfestsetzung wurde auch ein Verstoß gegen das Unionsrecht geltend gemacht.
Grundsätzlich genießt das Unionsrecht gegenüber dem nationalen Recht Vorrang. Existiert jedoch keine dem nationalen Recht entsprechende Spezialregelung im Unionsrecht, können die Mitgliedstaaten das Verfahren unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Grundsätze frei regeln.
Der Bundesfinanzhof7 führt hierzu aus, dass die Vollverzinsung nach § 233a Abgabenordnung die Schaffung eines Ausgleichs zwischen den Steuerschuldnern bezweckt, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden und somit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dient. Einen vergleichbaren Regelungszweck sieht das Unionsrecht nicht vor. Da die Vorschrift gleichermaßen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen wirkt und nicht an ein Fehlverhalten anknüpft, besitzt sie auch keinen Sanktionscharakter. Damit ist das Unionsrecht nicht anzuwenden.
Selbst bei Annahme eines Unionsrechtsbezugs ist ein Verstoß gegen allgemeine unionsrechtliche Verfahrensgrundsätze nach Ansicht des Bundesfinanzhofs7 in der Regelung des § 233a Abgabenordnung nicht erkennbar; insoweit bestätigt das Gericht ausdrücklich auch die Verhältnismäßigkeit des Zinssatzes. Die Vollverzinsung der Umsatzsteuer gem. § 233a Abgabenordnung ist damit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung insgesamt unionsrechtskonform.
2. Steuerermäßigungen bei Entschädigungen und Vergütungen für mehrere Jahre nicht mehr beim Lohnsteuerabzug
Für Entschädigungen und für Vergütungen für mehrere Jahre (z. B. Gehaltsnachzahlungen) sieht § 34 Abs. 2 EStG eine Steuerermäßigung vor. Die Einkommensteuer wird dabei nach der sog. Fünftel-Regelung ermittelt (vgl. § 34 Abs. 1 EStG), was sich ggf. mindernd auf die Steuerbelastung auswirkt.
Soweit diese Zahlungen bei Arbeitnehmern anfallen, unterliegen sie dem Lohnsteuerabzug. Dabei hatte der Arbeitgeber die Steuerermäßigung bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die Steuerermäßigung wirkte sich ggf. sofort bei Zahlung aus.
Durch Streichung von § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG ist diese Regelung weggefallen. Es ist daher wichtig, dass bei Vorliegen von Entschädigungen bzw. Vergütungen für mehrere Jahre eine Einkommensteuer-Veranlagung durchgeführt wird, weil der Vorteil aufgrund der Steuerermäßigung ggf. nur auf diesem Wege geltend gemacht werden kann.
3. Bagatellgrenze für eigenbetrieblich genutzte Grundstücke
In der Vergangenheit brauchten eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nach § 8 EStDV steuerlich nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn deren Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro betrug; das bedeutet, dass beide Grenzen kumulativ zu beachten waren. Da sich Grundstückwerte z. B. inflationsbedingt ändern können, war die Einhaltung der Grenzen ggf. jährlich zu prüfen.
Nach der ab 30.12.2025 geltenden Regelung brauchen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile steuerlich nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 m2 oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 Euro beträgt. Die Überprüfung erfolgt in einem ersten Schritt anhand der Quadratmetergrenze vom 30 m2. Nur wenn diese Grenze überschritten wird, ist in einem zweiten Schritt die Prüfung anhand der Wertgrenze von 40.000 Euro erforderlich. Diese Neuregelung ist rückwirkend in allen am 30.12.2025 noch offenen Fällen anzuwenden.
Nach dem in § 8 EStDV neu eingefügten Satz 2 dürfen für nach dem 31.12.2025 beginnende Wirtschaftsjahre Aufwendungen, die mit dem nicht als Betriebsvermögen behandelten Grundstücksteil von untergeordnetem Wert in Zusammenhang stehen (insbesondere die Abschreibungen), nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Betriebsbezogene Aufwendungen wie z. B. Strom und Heizkosten sollen dagegen weiterhin abzugsfähig bleiben.
4. Vorsteuerabzug bei Anzahlungen
Unternehmer können die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Leistung für ihr Unternehmen erbracht wurde und eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vorliegt. Bei Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen kann der Vorsteuerabzug bereits geltend gemacht werden, wenn die Zahlung geleistet wurde und eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vorliegt.
Bei einer – zum Vorsteuerabzug berechtigenden – Vorauszahlungsrechnung ist es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht erforderlich, dass die Rechnung die Wörter „Anzahlung“, „Vorauszahlung“ oder „Vorkasse“ enthält; vielmehr kommt es darauf an, dass die Rechnung für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wurde und die Zahlung zeitlich vor der Ausführung der Umsätze erfolgt ist.
Wird die vereinbarte Leistung später jedoch nicht ausgeführt, erhält der Kunde im Normalfall die Anzahlung zurück und die beteiligten Unternehmer berichtigen die angemeldete Umsatzsteuer bzw. die geltend gemachte Vorsteuer entsprechend (vgl. § 17 UStG).
Für den Fall, dass die vereinbarte Leistung nicht erbracht und die geleistete Anzahlung nicht zurückgezahlt wurde (z. B. wegen Insolvenz des Leistungserbringers oder im Betrugsfall), hat das Gericht13 darauf hingewiesen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug bei einer Vorauszahlung nur erhalten bleibt, wenn der Rechnungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung davon ausging, für eine zukünftig noch auszuführende Leistung zu zahlen – also zum Zeitpunkt seiner Zahlung weder wusste noch „vernünftigerweise hätte wissen müssen“, dass die Ausführung der vereinbarten Leistung unsicher war.
5. Außergewöhnliche Belastung: Behandlung in Privatklinik
Entstehen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, können diese – nach Abzug einer zumutbaren Belastung – im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Aufwendungen erwachsen zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung typisierend davon aus, dass Krankheitskosten – ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung – aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, sodass die Aufwendungen auch nicht der Höhe nach auf Angemessenheit und Notwendigkeit im Einzelfall geprüft werden müssen.
Unklar war, wie mit den Aufwendungen für in einer Privatklinik durchgeführte Heilbehandlungen zu verfahren ist. Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass Aufwendungen für medizinische Behandlungen mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn sie von der gesetzlichen Krankenversicherung deshalb nicht übernommen werden, weil die Leistungen nicht in einem Vertragskrankenhaus, sondern in einer Privatklinik erbracht wurden.
Im Streitfall hatte sich der Kläger nach mehrjähriger, aber letztlich erfolgloser Behandlung in einer Vertragsklinik für die Behandlung in einer von der Krankenkasse nicht zugelassenen Privatklinik entschieden, die später tatsächlich zur Genesung führte. Das Gericht lehnte die Berücksichtigung der Privatklinikkosten als außergewöhnliche Belastung mangels Zwangsläufigkeit ab, weil der Kläger nicht nachgewiesen hatte, dass für die Durchführung der Behandlungen in der Privatklinik gegenüber der Inanspruchnahme therapeutischer Maßnahmen in einem Vertragskrankenhaus eine medizinische Notwendigkeit bestanden hat bzw. dass eine Behandlung, für welche die Krankenkasse die Kosten im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung übernommen hätte, nicht oder nicht hinreichend möglich oder zumutbar gewesen wäre.
6. Nutzung des Privat-PKW trotz Firmenwagenüberlassung
Die Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten können regelmäßig in vollem Umfang als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Wahl des Verkehrsmittels ist dabei grundsätzlich freigestellt. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte daher die Aufwendungen für den privaten PKW für berufliche Fahrten auch dann als Werbungskosten anerkannt, wenn ein Firmenwagen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde, der im Streitfall aber durch die Ehefrau genutzt wurde.
Der Bundesfinanzhof hat dieser Auffassung widersprochen. Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind bei einer privaten Mitveranlassung nicht mehr abzugsfähig, wenn sie unangemessen sind. Eine solche Mitveranlassung liegt vor, wenn der vom Arbeitgeber überlassene PKW nicht für betriebliche Fahrten verwendet, sondern aufgrund einer privaten Entscheidung der Ehefrau überlassen wird und stattdessen ein privater PKW für berufliche Fahrten genutzt wird. Eigene Fahrtkosten sind insoweit für die beruflichen Fahrten nur aufgrund dieser privaten Entscheidung angefallen. Die Aufwendungen für den privaten PKW sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
7. Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“: Verspäteter Einzug mehr als 2 Jahre nach dem Erbfall
Der Erwerb eines sog. Familienheims (Wohnung, Einfamilienhaus) von Todes wegen durch den überlebenden Ehepartner oder durch Kinder kann erbschaftsteuerfrei bleiben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Erforderlich ist insbesondere, dass der Erblasser das Objekt bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war. Der Erwerber (z. B. ein Kind) muss das Objekt unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen und die Selbstnutzung des Familienheims mindestens 10 Jahre lang aufrechterhalten. Wird die Selbstnutzung des Familienheims vor Ablauf dieses Zeitraums aufgegeben, kann die Steuerbefreiung rückwirkend wegfallen.
„Unverzüglich“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten nach dem Erbfall. Bei Aufnahme der Selbstnutzung des Objekts nach Ablauf von 6 Monaten muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.
Im Streitfall erbte der Sohn von seinem Vater eine Doppelhaushälfte, die er über einen Zeitraum von 2,5 Jahren nach dem Erbfall räumte und renovierte, bevor er in die Wohnung einzog. Die Baufirmen beauftragte er (erst) nach über einem Jahr. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung für das Familienheim infolgedessen ab.
Das Finanzgericht München entschied ebenso und begründete dies damit, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vorlagen, da der Erbe nach dem Tod des Erblassers das Objekt weder in dem geforderten Umfang noch in dem zugebilligten Zeitraum zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Insbesondere hätte der Kläger seinen Lebensmittelpunkt unverzüglich nach dem Tod des Erblassers in die Doppelhaushälfte verlegen müssen.
Das Gericht ließ auch insbesondere nicht das Argument gelten, dass der Sohn die finanzierten Mittel für die Renovierung erst über viele Monate ansparen musste.
8. Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrig
Seit dem 01.01.2025 gilt in Deutschland eine reformierte Grundsteuer. Die Ermittlung erfolgt nicht mehr auf Grundlage der ehemaligen Einheitswerte, sondern basiert im Wesentlichen auf neuen Grundstückswerten. Im Rahmen einer Öffnungsklausel haben die Bundesländer neue Berechnungsgrundlagen entwickelt, die sich zum Teil erheblich voneinander unterscheiden.
Kürzlich entschied der Bundesfinanzhof in drei Verfahren, dass die neuen Regelungen zur Ermittlung der Grundsteuer nach dem sog. Bundesmodell verfassungsgemäß sind. Hiervon betroffen sind die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrig ist.
Darauf hinzuweisen ist, dass ebenfalls gegen die Landesgrundsteuermodelle Hamburg, Hessen und Bayern entsprechende Verfahren anhängig sind.
Mit weiteren Entscheidungen ist voraussichtlich Ende 2026 zu rechnen.