Inhalt
1 Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig?
2 Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
3 Erlass von Grundsteuer wegen Ertragsminderung
4 Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz
5 Vernichtung von Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen
Allgemeine Steuerzahlungstermine im März
| Fälligkeit | Ende der Schonfrist | |
| Di. 10.03. | Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 13.03. |
| Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 13.03. | |
| Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 13.03. | |
| Umsatzsteuer | 13.03. |
Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde.
Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
1. Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig?
Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (hierzu zählen die soziale Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung) sind ebenso wie die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung in voller Höhe als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben abziehbar. Auch Aufwendungen für einen darüberhinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz wie beispielsweise für eine private Pflegezusatzversicherung, die der Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, können grundsätzlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Allerdings ist für diese Aufwendungen die steuerliche Abzugsfähigkeit auf einen Höchstbetrag begrenzt (§ 10 Abs. 4 EStG), der regelmäßig schon durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird. Im Ergebnis wirken sich die Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung damit steuerlich in den meisten Fällen nicht aus.
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil die Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Beschränkung des Sonderausgabenabzugs bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts erfordert das grundgesetzlich abgesicherte Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums lediglich, dass der Staat die Pflegeversicherungsbeiträge, die vom Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge angesehen werden und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen, steuerlich freistellen müsse. Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung fallen nicht hierunter.
2. Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
Die Bundesländer können die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuellen Steuersätze:
| Bundesland | Aktueller Grunderwerbsteuersatz | Bundesland | Aktueller Grunderwerbsteuersatz |
| Baden-Württemberg | 5,0% | Niedersachsen | 5,0% |
| Bayern | 3,5% | Nordrhein-Westfalen | 6,5% |
| Berlin | 6,0% | Rheinland-Pflanz | 5,0% |
| Brandenburg | 6,5% | Saarland | 6,5% |
| Bremen | 5,5% | Sachsen | 5,5% |
| Hamburg | 5,5% | Sachsen-Anhalt | 5,0% |
| Hessen | 6,0% | Schleswig-Holstein | 6,5% |
| Mecklenburg-Vorpommern | 6,0% | Thüringen | 5,0% |
Der Grunderwerbsteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung; die Steuer wird unter Zugrundelegung des Kaufpreises des Objekts (bzw. der Gegenleistung) ermittelt. Vor dem Hintergrund, dass sich die Grunderwerbsteuer zu einem erheblichen Kostenfaktor entwickelt hat, ist auf Folgendes hinzuweisen:
• Der Grunderwerbsteuer unterliegt der Erwerb eines Grundstücks einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile; dazu gehören die mit dem Grundstück fest verbundenen Sachen, d. h. insbesondere ein Gebäude.
Bewegliche Sachen (sog. Zubehör), die zwar wirtschaftlich dem Erwerbsgegenstand dienen – wie z. B. das Inventar –, zählen dagegen nicht zum Grundstück und damit nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Hierunter fallen z. B. mitveräußerte Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Küchenausstattung oder eine abnehmbare Markise. Wird derartiges Inventar im Kaufvertrag einzeln aufgeführt und dafür ein gesonderter Preis angesetzt, kann dieser Wert von der grunderwerbsteuerpflichtigen Gesamtgegenleistung abgezogen werden. Zu beachten ist, dass einige Finanzbehörden einen realistisch geschätzten Betrag für das Inventar regelmäßig anerkennen, wenn dieser 15 % des gesamten Kaufpreises nicht überschreitet.
• Wird im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung in einer Wohneigentumsanlage auch der Anteil an einer Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage) übernommen, kann der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Erhaltungsrücklage gemindert werden.
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass dies keine Auswirkungen auf die ertragsteuerliche Behandlung hat: Der im Kaufpreis ggf. enthaltene Anteil für die Erhaltungsrücklage gehört weiterhin nicht zu den Anschaffungskosten der Wohnung; für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für eventuelle Abschreibungen ist dann von dem um die Erhaltungsrücklage gekürzten Kaufpreis auszugehen.
3. Erlass von Grundsteuer wegen Ertragsminderung
Ein Erlass von Grundsteuer wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemein schwierigen Wirtschaftslage. Der Erlass der Grundsteuer ist abhängig von der Minderung des Rohertrags (bei Mietwohngrundstücken die Jahresrohmiete); Voraussetzung ist eine Ertragsminderung von über 50 %:
| Minderung des Rohertrags | Erlass |
| um mehr als 50% bis 99% | 25% |
| um 100% | 50% |
Ein Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter die Minderung des Ertrags nicht zu vertreten hat. Bei einer leer stehenden Wohnung muss der Vermieter nachweisen, dass er sich nachhaltig und ernsthaft um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.
Hierfür ist es notwendig, dass der Grundstückseigentümer versucht haben muss, den Kreis der möglichen Interessenten möglichst umfassend zu erreichen. Angesichts der weitreichenden Nutzung des Internets ist es im Regelfall erforderlich, dass eine Bewerbung leer stehender Immobilien über dieses Medium – und zwar auch in den einschlägigen Suchportalen – erfolgt.
Nicht ausreichend ist dagegen das Anbieten z. B. lediglich auf der Homepage des Vermieters oder des beauftragten Maklers. Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2025 ist bis zum 31.03.2026 zu stellen; die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden (vgl. § 35 GrStG sowie Abschn. 41 GrStR).
4. Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz
Arbeitnehmer können notwendige Mehraufwendungen, die ihnen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören insbesondere:
• Aufwendungen für die Zweitwohnung am Arbeitsort,
• die Entfernungspauschale von 0,38 Euro pro Entfernungskilometer für eine tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt pro Woche (ggf. alternativ Aufwendungen für Telefonate mit der Familie),
• Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate,
• Umzugskosten.
Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft beinhalten nicht nur die Miete, sondern auch die Mietnebenkosten für Strom, Wasser, Heizung usw. Für diese Aufwendungen gilt ein Höchstbetrag (im Inland) von 1.000 Euro im Monat. Unklar war, ob die Aufwendungen für eine Garage bzw. für einen PKW-Einstellplatz am Arbeitsort zu den Unterkunftskosten gehören und damit beim Höchstbetrag zu berücksichtigen sind.
Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung die Aufwendungen für einen PKW-Einstellplatz als Werbungskosten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung anerkannt, und zwar ohne Anrechnung auf den Höchstbetrag für Unterkunftskosten. Er verglich die Aufwendungen mit denen für die Anschaffung von Haushalts- und Einrichtungsgegenständen für die Zweitwohnung, die ebenfalls zusätzlich zum Höchstbetrag als Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung abgezogen werden können.
Aus Sicht des Gerichts waren die Gründe für die Anmietung des Stellplatzes unerheblich und ein separater Mietvertrag für den Stellplatz war nicht erforderlich. Auch die Höhe der Miete von monatlich 170 Euro wurde wegen der im Streitfall angespannten Parkplatzsituation zwar als hoch, aber noch als ortsüblich angesehen.
5. Vernichtung von Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen
Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.
Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31.12.2025 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:
10-jährige Aufbewahrungsfrist:
- Handelsbücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2015 und früher erfolgt ist
- Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2015 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
8-jährige Aufbewahrungsfrist:
- Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege) aus dem Jahr 2017 oder früher
6-jährige Aufbewahrungsfrist:
- Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2019 oder früher
- Sonstige Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Auftragsbücher, Frachtbriefe, abgelaufene Darlehensverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2019 oder früher
Aufzubewahren sind alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der Aufzeichnungspflichten von Bedeutung sind. Dies gilt sowohl für Unterlagen in Papierform als auch für Unterlagen in Form von Daten (z. B. E-Mails), Datensätzen und elektronischen Dokumenten; die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung sind einzuhalten. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten, die Lesbarkeit und die maschinelle Auswertbarkeit möglich sein.
Eingehende elektronische Rechnungen, Handels- und Geschäftsbriefe oder sonstige bedeutsame Dokumente sind in dem Format unverändert aufzubewahren, in dem sie empfangen wurden (z. B. im PDF- oder Bildformat); sie dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht werden.
Werden Papierdokumente in elektronische Dokumente umgewandelt („gescannt“), muss das Verfahren dokumentiert werden, durch das insbesondere die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original sowie die Lesbarkeit und Vollständigkeit sichergestellt werden.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).
Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen ist grundsätzlich auch zu prüfen, ob und welche Unterlagen evtl. als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein ggf. noch zu führendes Rechtsmittel – trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit – weiterhin aufbewahrt werden sollten.