Mandanteninformation Dezember 2025

Inhalt

1 Inventur am Ende des Wirtschaftsjahrs
2 Ab 2026: Steuerliche Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter
3 Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (z. B. anlässlich von Betriebs- oder Weihnachtsfeiern)
4 Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Ehegatten
5 Vorlage von E-Mails im Rahmen von Betriebsprüfungen
6 Ortsübliche Vermietungszeit bei einer Ferienwohnung
7 Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben zum Jahreswechsel bei Einnahmenüberschussrechnung und Überschusseinkünften

Allgemeine Steuerzahlungstermine im September

FälligkeitEnde der Schonfrist
Mi. 10.12.Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
15.12.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag15.12.
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag15.12.
Umsatzsteuer15.12.

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde.
Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.

1. Inventur  am  Ende  des  Wirtschaftsjahrs

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 AO. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buch­führung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher not­wendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

– die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)

– die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)

– der Wert der Maßeinheit

Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst.

2. Ab  2026:  Steuerliche  Förderung  von  Arbeitnehmerinnen  und  Arbeitnehmern im  Rentenalter

Bestandteil eines von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfs eines „Arbeitsmarktstärkungsgesetzes“ war die steuerliche Entlastung für weiterhin aktiv beschäftigte Rentner. Diese Regelungen wurden in ein geson­dertes Gesetz übernommen.

Mit Einfügung eines § 3 Nr. 21 EStG ist vorgesehen, dass ab 2026 der Arbeitslohn von aktiv Beschäftigten nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zur Höhe von 24.000 Euro jährlich steuerfrei gestellt werden soll (sog. Aktivrente). Wird die Regelaltersgrenze erst im Laufe des Jahres erreicht, wird der Freibetrag nur zeit­anteilig berücksichtigt. Die Steuerfreiheit gilt nicht für Einnahmen, die bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind.

Die Steuerfreiheit ist unabhängig vom Bezug einer Rente oder von Versorgungsbezügen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG wegen Erreichens einer Altersgrenze zu gewähren. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für diesen Arbeitslohn Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Ausgenommen von der steuerlichen Förderung sind aktive Beamte und geringfügig Beschäftigte.

Die im Arbeitsmarktstärkungsgesetz-Entwurf noch enthaltene Berücksichtigung der steuerfreien Aktiv­rente beim Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) ist im Aktivrentengesetz-Entwurf nicht mehr enthalten, sodass die Aktivrente dann tatsächlich steuerfrei bleibt, was sich insbesondere bei höheren Einkommen positiv auswirkt.

Durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung soll die Aktivrente aber nicht von der Sozial­versicherung befreit sein.

3. Sachzuwendungen  an  Arbeitnehmer  (z. B.  anlässlich  von  Betriebs-  oder  Weihnachtsfeiern)

Aufwendungen des Arbeitgebers für Sachleistungen oder Geschenke an seine Arbeitnehmer können regel­mäßig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden; sie sind allerdings grundsätzlich beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Unter anderem gelten für die folgenden Sachzuwendungen aber steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vergünstigungen:

Übliche Aufmerksamkeiten aus einem besonderen persönlichen Anlass (z. B. Blumen, Wein oder ein Buch zum Geburtstag oder zur Hochzeit) bleiben lohnsteuerfrei, wenn der Wert des Geschenks die Freigrenze von 60 Euro brutto je Anlass nicht überschreitet; Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls nicht an.

Sonstige Sachbezüge (z. B. auch Gutscheine oder Geldkarten) bleiben grundsätzlich steuerfrei, wenn der Wert – ggf. zusammen mit weiteren Sachbezügen – die Freigrenze von 50 Euro brutto monatlich nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG); die Zuwendungen sind dann auch sozialversicherungsfrei.

Für teurere Sachzuwendungen (z. B. im Rahmen von Incentive-Veranstaltungen oder für VIP-Eintritts­karten) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für alle betroffenen Arbeitnehmer pauschal mit 30 % über­nehmen (vgl. § 37b EStG). Insoweit pauschal versteuerte Zuwendungen sind aber regelmäßig nicht sozial­versicherungsfrei.

Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z. B. Bewirtungen auf einer Weihnachtsfeier) bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, soweit der Wert der Zuwendungen bei höchstens zwei Veranstaltungen jährlich für den einzelnen Arbeitnehmer nicht mehr als 110 Euro pro Veranstaltung beträgt.

Für einen den Freibetrag übersteigenden Teil kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernehmen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG); die pauschal versteuerten Zuwendungen sind dann beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer, die nicht bei einer Weihnachtsfeier überreicht werden, können ggf. im Rahmen der monatlichen Freigrenze von 50 Euro steuerfrei sein oder nach § 37b EStG mit 30 % pauschal versteuert werden; in diesem Fall ist die Pauschalversteuerung einheitlich für alle Zuwendungen an Arbeit­nehmer im Jahr vorzunehmen. Die Überlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (einschließ­lich der Software, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt) sowie deren Zubehör an Arbeitneh­mer zur privaten Nutzung ist lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG) und unterliegt nicht der Sozialversicherung;
das gilt z. B. auch für damit im Zusammenhang stehende Telekommunikationskosten. Bei einer unentgelt­lichen oder verbilligten Übereignung dieser Geräte – einschließlich der Zuschüsse des Arbeitgebers für die Internetnutzung – liegt allerdings Arbeitslohn vor, der mit 25 % pauschal (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuert werden kann (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG); bei Pauschalversteuerung liegt insoweit Sozialversicherungsfreiheit vor.

4. Anerkennung  eines  Mietverhältnisses  zwischen  Ehegatten

Grundsätzlich werden auch Mietverhältnisse zwischen Ehegatten anerkannt. Bei Verträgen zwischen Ange­hörigen wird jedoch regelmäßig geprüft, ob es sich um ein Scheingeschäft (§ 41 Abs. 2 AO) handelt, das nur mit dem Ziel, steuerliche Vorteile zu erlangen, abgeschlossen wurde. Bei derartigen Verträgen ist daher darauf zu achten, dass diese wie unter Fremden üblich abgeschlossen und auch entsprechend den Vereinbarungen durchgeführt werden.

Bei einem Mietverhältnis kann für ein Scheingeschäft sprechen, dass der Mieter-Ehegatte wirtschaftlich nicht oder nur schwer in der Lage ist, die Mietzahlungen aufzubringen, oder die Miete gleich wieder auf ein Konto des Mieter-Ehegatten zurückgezahlt wird. Allerdings hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass Mietzahlungen als Betriebsausgaben auch dann noch anzuerkennen sind, wenn die Zahlungen eines Selbständigen zwar auf ein (alleiniges) Konto des Ver­mieter-Ehegatten geleistet werden, aber Beträge in ähnlicher Höhe wieder von einem gemeinsamen Konto entnommen und als Einlagen in das Betriebsvermögen des Selbständigen verwendet werden. Die Verwen­dung der Miete durch den Vermieter-Ehegatten allein kann die Anerkennung des Mietverhältnisses somit noch nicht gefährden. Gleichwohl ist darauf zu achten, dass Verträge auch in der Durchführung dem zwi­schen Fremden Üblichen entsprechen, um die steuerliche Anerkennung nicht zu gefährden.

5. Vorlage  von  E-Mails  im  Rahmen  von  Betriebsprüfungen

Neben Buchführung, Jahresabschlüssen und Buchungsbelegen sind auch die empfangene geschäftliche Kor­respondenz und Kopien der abgesandten Geschäftsbriefe aufzubewahren (vgl. § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO). Dies gilt unabhängig von der Form der Korrespondenz und damit auch für E-Mails; hier beträgt die Auf­bewahrungsfrist regelmäßig 6 Jahre (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO).

Diese Unterlagen sind im Rahmen einer Betriebsprüfung auf Verlangen dem Prüfer vorzulegen. Auch E-Mails mit steuerlichem Bezug können von der Finanzverwaltung angefordert werden. Das Vorlageverlangen darf nur nicht unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft sein. So muss ggf. die Möglichkeit gegeben werden, private E-Mails zu selektieren und nur die E-Mails mit steuerlichem Bezug vorzulegen. Die Aufforderung zur Vorlage eines Journals über den gesamten E-Mail-Verkehr – und damit auch über den ohne steuerlichen Bezug – ist dagegen ebenso wenig zulässig, wie die Vorlage von E-Mail-Listen, die erst noch erstellt werden müssten.

6. Ortsübliche  Vermietungszeit  bei  einer  Ferienwohnung

Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit vorliegt und die Absicht besteht, nachhaltig Überschüsse zu erzielen.

Von einer solchen Einkunftserzielungsabsicht wird bei einer Ferienwohnung regelmäßig ausgegangen, wenn die Wohnung im ganzen Jahr ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit dafür bereitgehalten wird. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Vermietung einer Agentur oder einem Vermittler (z. B. Kurverwaltung) übertragen und dabei eine Eigennutzung vertraglich für das gesamte Jahr ausgeschlos­sen wurde oder wenn sich ggf. eine weitere Wohnung des Vermieters in örtlicher Nähe zur Ferienwohnung befindet, sodass regelmäßig nicht von einer Eigennutzung der Ferienwohnung ausgegangen werden kann.

Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung grundsätzlich von der Absicht auszugehen ist, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – abgesehen von Vermietungshindernissen – nicht erheblich (d. h. um mindestens 25 %) unterschreitet.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu jetzt klargestellt, dass die Grenze von 25 % nicht für jedes Jahr einzeln geprüft werden kann. Die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung sei vielmehr über einen zusammenhängenden Zeitraum von 3 bis 5 Jahren zugrunde zu legen. So könne der Einfluss temporärer Faktoren möglichst geringgehalten und ein „einheitliches Bild“ erlangt werden.

Gelingt der Nachweis bzw. die Darlegung einer ausreichenden Anzahl an Vermietungstagen nicht, muss der Vermieter die Einkunftserzielungsabsicht durch gesteigerte Werbemaßnahmen (z. B. durch häufige Anzeigen) glaubhaft machen. Im Zweifel ist die Einkunftserzielungsabsicht durch eine Totalüberschuss­prognose zu prüfen.

7. Regelmäßig  wiederkehrende  Einnahmen  und  Ausgaben  zum  Jahreswechsel  bei  Einnahmenüberschussrechnung  und  Überschusseinkünften

Bei nichtbilanzierenden Steuerzahlern mit Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften sowie bei sonstigen Einkünften (Überschusseinkünften) werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG). Maßgeb­lich ist grundsätzlich die Erlangung bzw. der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.

Beim Zufluss von Einnahmen ist z. B. der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gutschrift auf dem Bankkonto maßgebend. Für Ausgaben gilt Entsprechendes: Bei einer Überweisung gilt als Zahlungszeitpunkt der Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält bzw. dieser online veranlasst wird.

Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt. Steuerzahlungen mittels SEPA-Lastschriftmandats gelten regel­mäßig mit Erteilung des Mandats als am Fälligkeitstag abgeflossen, unabhängig vom Buchungstag.

Eine Besonderheit gilt, wenn regelmäßig wiederkehrende Einnahmen (z. B. Mieten, Ratenzahlungen, Zinsen) und Ausgaben (z. B. Darlehenszinsen, Mieten oder Versicherungsbeiträge) „kurze Zeit“ vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahrs zu- bzw. abfließen; als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen, also der Zeitraum um den Jahreswechsel vom 22.12. bis zum 10.01. Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die in diesem Zeitraum bezogen bzw. geleistet werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn die Zahlungen auch innerhalb dieses Zeitraums fällig geworden sind.

   Beispiel:
a) Die zum Monatsanfang fällig werdende Miete für Januar 02 wird bereits am 30.12.01 überwiesen.

b) Die bis zum 31.12.01 fälligen Darlehenszinsen für 01 werden am 07.01.02 abgebucht

c) Die zum 31.12.01 fällige Miete für Januar 02 wird dem Konto des Vermieters erst am 03.01.02 gutgeschrieben.

Da die Einnahmen und Ausgaben in den Beispielen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig und zu- bzw. abgeflossen sind, werden sie in dem Kalenderjahr berücksichtigt, zu dem sie wirtschaftlich gehören, d. h. im Fall a) in 02, im Fall b) in 01 und im Fall c) in 02.

Bei nichtbilanzierenden Unternehmen gehören grundsätzlich auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. In aktuellen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig geworden sein müssen.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei Ermittlung der Fälligkeit allein auf die gesetzliche Frist (10 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG) abzustellen ist, nicht hin­gegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist wegen der Wochenendregelung. Die Zahlung per SEPA-Lastschrift gilt regelmäßig als innerhalb der gesetzlichen Frist geleistet, wenn die Umsatzsteuer-Voran­meldung fristgemäß abgegeben wurde.

   Beispiel:
Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 01 wird fristgemäß am 08.01.02 geleistet. Die Fälligkeit der Steuerzahlung wäre eigentlich am 10.01.02. Ist z. B. dieser Tag ein Sonntag, verschiebt sich die (gesetzliche) Fälligkeit auf den nächsten Werktag (11.01.02), der aber damit außerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegt.
Die Verlängerung der Zahlungsfrist aufgrund der Wochenendregelung wirkt sich auf die 10-Tage-Regelung nicht aus; entscheidend ist auch in diesem Fall, dass die Zahlung spätestens bis zum 10.01.02 erfolgt ist.
Im Beispielfall ist daher die Umsatzsteuer-Vorauszahlung entsprechend der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Kalenderjahr 01 als Ausgabe zu berücksichtigen.