Mandanteninformation November 2025

Inhalt

1 Sonderausgaben 2025
2 Ausweis von gewillkürtem Betriebsvermögen
3 Vermögensverlust durch Trickbetrug keine außergewöhnliche Belastung
4 Geringwertige Wirtschaftsgüter noch bis Jahresende 2025 anschaffen
5 Kindergeld trotz parallel ausgeübter Erwerbstätigkeit
6 Lohnsteuer-Ermäßigung
7 Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen
8 Steueränderungsgesetz 2025

Allgemeine Steuerzahlungstermine im Oktober

FälligkeitEnde der Schonfrist
Mo. 10.11.Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
13.11.
Umsatzsteuer13.11.
Mo. 17.11Gewerbesteuer20.11.
Grundsteuer20.11.

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde.
Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.

1. Sonderausgaben  2025

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunfts­arten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage).

Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2025 berücksichtigt werden sollen, sind regelmäßig bis spätestens 31.12.2025 zu leisten.

Bei einer Überweisung gilt als Zahlungszeitpunkt der Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält bzw. dieser online veranlasst wird.

Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt.

2. Ausweis  von  gewillkürtem  Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die nicht überwiegend betrieblich genutzt werden, aber in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10 % und höchstens 50 % beträgt (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen). Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart, d. h. sowohl für Bilanzierende als auch für Selbständige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln (z. B. Freiberufler).

Zu beachten ist, dass z. B. der Gewinn aus dem Verkauf eines PKW, der dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet wurde, grundsätzlich in voller Höhe der Einkommensteuer zu unterwerfen ist.

Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen muss zeitnah durch eine Einlage oder Entnahme in der laufenden Buchführung erfolgen. Insbesondere zum Jahresende ist zu prüfen, ob ein Wirtschaftsgut weiterhin als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden soll; ist dies nicht der Fall, ist eine ent­sprechende (erfolgswirksame) Entnahme im Rahmen der laufenden Buchführung z. B. für den Monat Dezember zu buchen.

3. Vermögensverlust  durch  Trickbetrug  keine  außergewöhnliche  Belastung

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der Mehrzahl anderer Steuer­pflichtiger gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands, können die Aufwendungen – nach Abzug eines einkommensabhängigen Eigenanteils – als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33 Abs. 1 EStG). Typische Aufwendungen sind hier Krankheitskosten.

Fraglich ist, ob auch durch Straftaten verursachte Vermögensverluste für einen Abzug in Betracht kommen. Für Lösegeldzahlungen wurde das durch die Rechtsprechung bejaht. Zahlungen aufgrund einer Erpressung wurden dagegen nicht zum Abzug zugelassen, wenn sich das Erpressungsopfer durch strafbares oder sozial­widriges Verhalten selbst erpressbar gemacht hat.

Für den durch einen Trickbetrug entstandenen Schaden hat das Finanzgericht Münster den Abzug als außergewöhnliche Belastung ebenfalls abgelehnt. Das Gericht hatte u. a. die für den Abzug erforderliche Zwangsläufigkeit der Aufwendungen verneint. Da der Betroffene auch andere Handlungsalternativen ge­habt hätte, als einem Trickbetrüger Bargeld auszuhändigen (z. B. die Polizei zu informieren), sei der Schaden nicht zwangsläufig entstanden.

4. Geringwertige  Wirtschaftsgüter  noch  bis  Jahresende  2025  anschaffen

Abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Büroein­richtungen) können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsguts 800 Euro nicht übersteigen. Entscheidend für den Zeitpunkt der Anschaffung ist regelmäßig die Lieferung, d. h., wenn der Erwerber über das Wirtschaftsgut verfügen kann.

Damit sich die Aufwendungen für diese sog. geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) noch im laufenden Kalenderjahr in voller Höhe auswirken, muss die Anschaffung bis zum 31.12.2025 erfolgen.

Für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro11 ist bei Gewinneinkünften (wahlweise) die Bildung eines mit 20 % jähr­lich abzuschreibenden Sammelpostens möglich; in diesem Fall ist für alle anderen in diesem Jahr ange­schafften Wirtschaftsgüter eine Sofortabschreibung nur bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis zur Höhe von 250 Euro11 zulässig.

Für private Überschusseinkünfte (z. B. nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung) gilt nicht die Sammelposten-, sondern ausschließlich die 800-Euro-Regelung.

5. Kindergeld  trotz  parallel  ausgeübter  Erwerbstätigkeit

Grundsätzlich besteht ein Kindergeldanspruch für ein über 18 Jahre altes Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Der Begriff „Berufsausbildung“ umfasst nach ständiger Rechtsprechung jede Ausbildung zu einem künftigen Beruf; in einer Berufsausbildung befin­det sich auch, wer „sein Berufsziel“ noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vor­bereitet. Hierzu dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Der Kindergeldanspruch ist nicht automatisch ausgeschlossen, wenn eine erstmalige Berufsausbildung parallel zu einer ausgeübten Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit erfolgt; entscheidend ist, dass die Berufs­ausbildung hinreichend ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Dies hat das Finanzgericht Münster ent­schieden.

Das Finanzgericht hatte über den Fall einer 19-jährigen Tochter zu entscheiden, die nach dem Abitur zunächst arbeitsplatzsuchend gemeldet war und anschließend für acht Monate in einem sozialversicherungs­pflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand; parallel zu dieser Erwerbstätigkeit war sie für ein Fernstudium in Vollzeit eingeschrieben. Entgegen der Auffassung des Finanzamts entschied das Finanzgericht, dass die Ausbildungsmaßnahme nicht die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nehmen muss. Feste formelle Mindestgrenzen für den zeitlichen Umfang einer Ausbildungsmaßnahme existieren nicht. Bestehen dagegen durchgreifende Anhaltspunkte für eine reine „Pro-forma-Immatrikulation“, liegt keine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts vor. Insoweit bedarf es stets einer Einzelfallprüfung. Bei der selbständigen Vorbereitung eines Kindes auf Prüfungen ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungs­stätte sind allerdings strenge Anforderungen an den Nachweis und die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung zu stellen. Außerdem dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Studium aus rein privaten, der Freizeitgestaltung vergleichbaren Motiven erfolgt. Ein gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit eines Fern­studiums ist nach Ansicht des Finanzgerichts der Umstand, dass die monatlichen Studiengebühren deutlich höher als das Kindergeld waren, sowie die Tatsache, dass das Kind Leistungsnachweise erbracht hat.

6. Lohnsteuer-Ermäßigung

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanz­verwaltung speichert diese Lohnsteuerabzugsdaten in der ELStAM-Datenbank.

Ab dem 01.10.2025 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2026 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt. Bis zum 30.11.2025 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2025 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei der Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt werden kann.

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag von 102 Euro) übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungs­kosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendun­gen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt.

Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:

•   Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, doppelte Haushaltsführung usw.),

•   Sonderausgaben (Ausbildungskosten, Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner, Spenden usw. sowie Kinderbetreuungskosten),

•   außergewöhnliche Belastungen (ggf. nach Abzug einer zumutbaren Belastung).

Folgende Beträge sind ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen:

•   Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene (§ 33b EStG),

•   Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen; als Freibetrag wird das Vierfache der nach § 35a EStG maßgebenden Ermäßigungsbeträge berücksichtigt,

•   Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung).

Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z. B. durch Verringerung von Auf­wendungen) mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrags führt.

Faktorverfahren bei Ehepartnern

Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berück­sichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.

7. Verrechnung  von  Verlusten  aus  Aktienverkäufen

Private Kapitalerträge werden regelmäßig durch einen – von Kreditinstituten, Finanzdienstleistern, Banken o. Ä. vorgenommenen – Steuerabzug von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) besteuert. Verluste z. B. aus Aktien­geschäften werden von der Bank verrechnet bzw. auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen.

Sollen nicht verrechnete Verluste im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung 2025 geltend gemacht wer­den, muss ein Antrag auf Verlustbescheinigung bis zum 15.12.2025 bei der betroffenen Bank gestellt werden (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG).

8. Steueränderungsgesetz  2025

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 vorgelegt. Darin sind insbeson­dere folgende Änderungen vorgesehen:

•  Einkommensteuer

Mit Wirkung ab 01.01.2026 sollen die sog. Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und die sog. Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG von 840 Euro auf 960 Euro jeweils pro Jahr angehoben werden.

Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familien­heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung soll ebenfalls ab 01.01.2026 mit einheitlich 0,38 Euro – bereits ab dem ersten Entfernungskilometer – angesetzt werden können. Die Regelungen zur Mobilitätsprämie (§ 101 EStG) werden entsprechend angepasst und die zeitliche Beschränkung aufge­hoben, sodass die Regelung auch nach 2026 weiter angewendet werden kann.

•  Umsatzsteuer

Durch Neufassung von § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG soll für ab dem 01.01.2026 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in Gaststätten usw. – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gelten, und zwar ohne zeitliche Befristung.

•  Gemeinnützigkeitsrecht

Durch eine Änderung in § 52 Nr. 21 AO ist ab 01.01.2026 auch die Förderung des „E-Sports“ gemein­nützig.

Gemeinnützige Körperschaften sind verpflichtet, ihre Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungs­mäßigen Zwecke zu verwenden, wenn ihre jährlichen Einnahmen 45.000 Euro übersteigen; diese Grenze soll ab 2026 auf 100.000 Euro angehoben werden.

Ebenfalls ab 2026 soll auch die Verwendung von Mitteln für die Errichtung und den Betrieb von Photo­voltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz durch gemeinnützige Körper­schaften als steuerlich unschädliche Betätigung gelten. Das bedeutet, dass nicht der Selbstverbrauch, son­dern nur die Einspeisung von durch diese Photovoltaikanlagen usw. erzeugtem Strom als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen ist. Dabei soll die Einnahmengrenze für Körperschaft- und Gewerbesteuer von 45.000 Euro auf 50.000 Euro ab 2026 angehoben werden.