Inhalt
1 Anwendung der Regelungen zur neuen Aktivrente
2 Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)
3 Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung
4 Anscheinsbeweis für die Privatnutzung betrieblicher PKWs
5 Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für Pflichtteilsverzicht
Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juni
| Fälligkeit | Ende der Schonfrist | |
| Mi. 10.06. | Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 15.06. |
| Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 15.06. | |
| Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 15.06. | |
| Umsatzsteuer | 15.06. |
Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde.
Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
1. Anwendung der Regelungen zur neuen Aktivrente
Durch das Aktivrentengesetz wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2026 eine neue Regelung zur Besteuerung von Arbeitslohn geschaffen.
Danach wird ab 2026 der Arbeitslohn von aktiv beschäftigten Rentnern nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zur Höhe von 24.000 Euro jährlich steuerfrei gestellt (sog. Aktivrente).[ Wird die Regelaltersgrenze erst im Laufe des Jahres erreicht oder hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Kalenderjahr über bestanden, wird der Freibetrag nur zeitanteilig berücksichtigt. Ausgenommen von der steuerlichen Förderung sind geringfügig Beschäftigte.
Entscheidend ist die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Arbeitnehmer; auf die vorherige Art der Erwerbstätigkeit kommt es nicht an. Danach sind z. B. auch davor Selbständige oder Verbeamtete grundsätzlich begünstigt.
Die Steuerfreiheit besteht unabhängig vom Bezug einer Rente oder von Versorgungsbezügen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG wegen Erreichens einer Altersgrenze. Weitere Voraussetzung ist lediglich, dass der Arbeitgeber für diesen Arbeitslohn Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Außerdem fallen beim Arbeitgeber und auch beim Arbeitnehmer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.
Der Arbeitgeber soll den Freibetrag bereits im Lohnsteuer-Abzugsverfahren berücksichtigen. Konnte der Arbeitgeber den Freibetrag zu Jahresbeginn noch nicht berücksichtigen, kann er den Lohnsteuerabzug insoweit nachträglich korrigieren. Ist auch das nicht möglich, kann der Arbeitnehmer die Steuerbefreiung der Aktivrente nachträglich in seiner Einkommensteuer-Erklärung geltend machen.
Beim Werbungskostenabzug ist allerdings zu beachten, dass Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen (§ 3c Abs. 1 EStG).
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, der seine Regelaltersgrenze bereits 2025 erreicht hat, erhält seit Januar 2026 monatlich 3.000 € Arbeitslohn; davon sind monatlich 2.000 € steuerfrei, sodass im Jahr nur 12.000 € als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugrunde zu legen sind.
Dem Arbeitnehmer sind in 2026 Werbungskosten in Höhe von 3.000 € (Arbeitsmittel und Entfernungspauschale) entstanden.
Da diese Werbungskosten nicht ausschließlich dem steuerfreien oder steuerpflichtigen Teil zugeordnet werden können, sind sie im Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn aufzuteilen:
12.000 € (steuerpflichtiger Arbeitslohn)/ 36.000 € (gesamter Arbeitslohn) = 1/3
Von den Werbungskosten kann deshalb nur 1/3 = 1.000 € bei der Veranlagung abgezogen werden (im Beispielsfall jedoch mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €).
Das Abzugsverbot gilt auch für die mit der steuerfreien Aktivrente im Zusammenhang stehenden und vom Arbeitnehmer getragenen Vorsorgeaufwendungen (insbesondere Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge).
2. Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten
(Nicht-EU-Staaten)
In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (z. B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen (Vorsteuer-Vergütungsverfahren).
Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht.
Im Gegensatz zum elektronischen Verfahren bei der Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten (über das BZSt-Online-Portal) können Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde eingereicht werden. Eine hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus; die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, also nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt oder Kleinunternehmer ist.
Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Beizufügen sind neben der Unternehmerbescheinigung Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege. Regelmäßig ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.
Zu beachten ist, dass ggf. länderweise unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen.
3. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung
EiDie Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.
Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein; siehe dazu folgende Beispiele:
Die Angabe der Kapitalerträge ist erforderlich, wenn
• für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z. B. bei Darlehen an Angehörige, Gesellschafter-Darlehen,15 Steuererstattungszinsen nach § 233a AO, Zinsen von ausländischen Banken). Der Steuersatz für diese Erträge im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung entspricht dann regelmäßig dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (vgl. § 32d EStG).
• trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde (z. B. wegen Abgabe eines Sperrvermerks). In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt.
Eine Minderung der Abgeltungsteuer wegen Kirchensteuerpflicht14 kann in diesen Fällen nur erreicht werden, wenn die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.
Die Angabe der Kapitalerträge ist sinnvoll, wenn
• die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug (sog. Teileinkünfteverfahren). Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z. B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind und (teilweise) als Werbungskosten berücksichtigt werden sollen.
Ein entsprechender Antrag ist möglich bei einer Kapitalbeteiligung von mindestens 25 % oder bei mindestens 1 % und beruflicher Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft.
• die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25 %ige Kapitalertragsteuerabzug (sog. Günstigerprüfung). Dies kann z. B. auch durch Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten eintreten.
• der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist; das ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (Ehepartner: 2.000 Euro) nicht – oder nicht vollständig – berücksichtigt werden konnte.
• (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden sollen.
Soweit z. B. Banken, Sparkassen oder Finanzdienstleister bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheinigungen teilweise nicht mehr automatisch ausstellen, sind diese ggf. anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die Einkommensteuer-Veranlagung beabsichtigt ist.
Für Verluste, die in einem Bankdepot angefallen sind und nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung mit anderen (Veräußerungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung der Bank erforderlich.
4. Anscheinsbeweis für die Privatnutzung betrieblicher PKWs
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen betrieblichen PKW zur privaten Nutzung, stellt dies einen geldwerten Vorteil dar, der regelmäßig als Arbeitslohn entweder pauschal im Wege der 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) oder alternativ durch Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen durch ein Fahrtenbuch (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) vom Arbeitnehmer zu versteuern ist.
Voraussetzung für die Annahme eines geldwerten Vorteils ist neben der tatsächlichen Überlassung eines Dienstwagens das Bestehen einer Privatnutzungsvereinbarung.
Der Anscheinsbeweis lässt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in diesem Fall aber den Schluss zu, dass ein vom Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch ohne Vereinbarung tatsächlich privat genutzt wird.
Steht dagegen aber noch nicht einmal fest, dass überhaupt ein Dienstwagen für Privatfahrten überlassen wurde, kann der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen, sodass – ohne weitere Nachweise – kein geldwerter Vorteil angenommen werden kann. Entsprechend schließt die Vereinbarung eines Privatnutzungsverbots zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil aus.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof23 jetzt klargestellt, dass diese Grundsätze zum Anscheinsbeweis in Arbeitnehmerfällen nicht auf die private PKW-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer übertragbar sind.
Vielmehr spricht in den Fällen, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH jederzeit über einen betrieblichen PKW verfügen kann, der Anscheinsbeweis dafür, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung dann auch tatsächlich eine private Nutzung des Fahrzeugs erfolgt.
Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst bei fehlender Vereinbarung einer Privatnutzung oder sogar bei einem schriftlich vereinbarten Privatnutzungsverbot.
Sofern auf Ebene der Gesellschaft die Aufwendungen für den betrieblichen PKW als Betriebsausgaben abgezogen wurden, erfolgt die Versteuerung als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
Verhindern lässt sich die Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung insbesondere durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs oder ggf. durch entsprechende organisatorische Maßnahmen.
5. Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für Pflichtteilsverzicht
Abfindungen, die für einen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht zu Lebzeiten gezahlt werden, unterliegen – auch wenn sie in Raten geleistet werden – nicht der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden.
Im Entscheidungsfall übertrugen die Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihrem Sohn Anteile an ihrem Unternehmen sowie an einem Betriebsgrundstück. Die Tochter verzichtete gegenüber den Eltern auf ihre Pflichtteilsansprüche für das an den Bruder übertragene Vermögen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Sohn gegenüber den Eltern zur Zahlung eines Gleichstellungsgeldes, und zwar zinslos in zwei jährlichen Raten. Die Eltern traten diese Forderung gegenüber ihrem Sohn an die Tochter ab.
Ebenso wie das Finanzamt hat das Finanzgericht in erster Instanz diese Gestaltung als Kapitalüberlassung der Tochter an die Eltern beurteilt und einen rechnerisch im Gleichstellungsgeld enthaltenen Zinsanteil als einkommensteuerpflichtigen Kapitalertrag berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof24 hat jedoch klargestellt, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht – unabhängig von einer Ratenzahlung – kein erzieltes Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen, sondern der Auszahlung eines durch den Erbgang erworbenen Vermögensrechts (Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen sind.
Im Ergebnis ist daher das empfangene Gleichstellungsgeld bei der Tochter einkommensteuerlich nicht zu berücksichtigen. Die Zahlungen können jedoch der Schenkungsteuer unterliegen.